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Thema Juni 2009: Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG ist auch nach der rechtlichen Überarbeitung ein in vielen Fällen geeignetes Mittel zur Steuerstundung bzw. Steuerersparnis, welches der Steuerberater/Rechtsanwalt seinen Mandanten in entsprechenden Fällen im Rahmen der Beratung erläutern sollte. Der komplexe Rechtshintergrund führt allerdings immer wieder zu Anwwendungsfragen. Das BMF hat Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nunmehr beantwortet und das FG Münster hat sich zur Anwendung bei Freiberuflern geäußert.


Der BMF-Anwendungserlasszum Investitionsabzugsbetrag nach 7g EStG

 

Der Investitionsabzugsbetrag hat die vorherige Ansparabschreibung abgelöst. Anspruch auf Förderung haben nur aktiv tätige Betriebe. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen fällt nicht darunter. Bei der Betriebsaufspaltung hingegen können Besitz- und Betriebsunternehmen die Abzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und -gesellschaft. Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des § 7g EStG hat die Finanzverwaltung nun ein umfangreiches Schreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind die wichtigsten Eckpunkte dargestellt:

 

  • Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen.

 

  • Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR - ab 2009 200.00 EUR - nicht übersteigt. In diesen Fällen ist das Betriebsvermögen nicht relevant. Landwirte, die die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden, können entweder die Gewinngrenze oder den Wirtschaftswert heranziehen.

 

  • Gewinn ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Gewinngrenze für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig von der Anzahl der Beteiligten.

 

  • Bei Personengesellschaften sind Betriebsvermögen oder Gewinn der Mitunternehmerschaft auch dann maßgebend, wenn der Abzugsbetrag für das Sonderbetriebsvermögen beansprucht wird. Besitz- und Betriebsunternehmen sowie Organträger und -gesellschaft sind hingegen getrennt zu beurteilen.

 

  • Anders als bei der Ansparabschreibung ist das begünstigte Wirtschaftsgut nur seiner Funktion nach zu benennen, wozu die Aufzählung in Stichworten ausreichend ist. Es muss nur erkennbar sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind dagegen nicht ausreichend. Der Erlass nennt hierzu eine Reihe von Beispielen.

 

  • Für die Anwendung des § 7g EStG muss das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. Beim Pkw gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, etwa mittels Fahrtenbuch. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel geht die Verwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

 

  • Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Gewinn zwingend um 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal um den geltend gemachten Abzugsbetrag, erhöht. Ein nicht verbrauchter Restbetrag kann stehen gelassen und später für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden.

 

  • Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert. Dadurch kann erstmals ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen, sodass die Sofortabschreibung oder die Poolbewertung zur Anwendung kommt. Dann sind mangels Aufzeichnungsfristen die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.

 

  • Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der Abzugsbetrag bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der er in Anspruch genommen wurde.

 

  • Die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags kommt auch bei Verletzung der Verbleibens- und Nutzungsfristen in Betracht.

 

  • Die Berichtigung des Steuerbescheids im Entstehungsjahr ist kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO. Mit § 7g Abs. 3 EStG wurde eine eigenständige Korrektur geschaffen.

 

  • Der Investitionsabzugsbetrag wird nach § 7g Abs. 1 EStG außerhalb der Bilanz gewinnmindernd berücksichtigt. Dies ist in einer Anlage zur Gewinnermittlung zu dokumentieren. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der Betrag nach § 7g Abs. 2 EStG wieder hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt ebenfalls außerhalb der Bilanz. Die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage ist durch eine erfolgswirksame Kürzung der entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.

 

  • Eine Steuernachzahlung durch die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags löst eine Verzinsung nach § 233a AO aus. Diese Sanktion ersetzt den Gewinnzuschlag bei der Ansparabschreibung und soll die Steuerstundung ausgleichen.

 

  • Die Neuregelungen gelten für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Ab dann können nach altem Recht passivierte Anspar­abschreibungen nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt werden.

 

Steuerberaterhinweis:

Das Schreiben äußert sich lediglich zum Abzugsbetrag - nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonder-Abschreibung.

 

Freiberufler können Ansparabschreibung 2007 nicht mehr nutzen

 

Der Investitionsabzugsbetrag brachte Steuerpflichtigen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung den Nachteil, dass sie die Gewinnminderung für künftige Anschaffungen sowie die Sonderabschreibung nur noch bei Jahresgewinnen bis 100.000 EUR - ab 2009 bis 200.000 EUR - nutzen können. Die vorherige Ansparabschreibung sah diese Begrenzung nicht vor. In der Literatur wurde die Auffassung vertreten, dass die alte Regelung noch für den Veranlagungszeitraum 2007 bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verwendbar sei, weil sich die Übergangregelung in § 52 Abs. 23 EStG nur auf den vor dem 18.8.2007 endenden Gewinn­ermittlungszeitraum bei Bilanzierenden bezieht.

 

Das FG Münster widerspricht nun dieser Neuregelung der unterschiedlichen Behandlung beider Gewinnermittlungsarten. Zwar verwendet die Übergangsregelung den Begriff "Wirtschaftsjahr", dieser sei aber allgemeiner als in § 4a EStG zu verstehen. Daher gilt sie auch für den Gewinnermittlungszeitraum eines Freiberuflers, der üblicherweise am 31.12. eines Jahres endet. Für 2007 kann daher bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Ansparrücklage und keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG der alten Fassung verwendet werden, wenn der Gewinn mehr als 100.000 EUR beträgt.

 

Steuerberaterhinweis:

Die Entscheidung lässt sich auch auf Existenzgründer übertragen. Die werden gegenüber der Altregelung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr gesondert gefördert. Der Beschluss des FG Münster bezieht sich lediglich auf ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung). Hingegen wurde die Beschwerde beim BFH zugelassen. Erst im anschließenden Hauptsacheverfahren kann es daher zu einer Revision kommen, die ein ruhendes Verfahren nach sich zieht. Sofern für 2007 noch die alte Vergünstigung genutzt werden soll, müssen die Fälle selbstständig offengehalten werden.

 

Fundstellen:

BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, DStR 09, 968

FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E

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