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Rechtsanwalt für Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Schweiz und Luxemburg bedrängen ihre Kunden

Die Fälle der Selbstanzeigen nehmen nach wie vor nicht ab. Grund hierfür ist nicht zuletzt auch das Verhalten der Banken in der Schweiz und Luxemburg, welche in den letzten Monaten ihre Kunden aufgrund der künftigen Informationspflichten zur Nacherklärung von Kapitaleinkünften in Deutschland drängen. Unsere  Aufmerksamkeit gilt derzeit umsomehr der rechtssicheren Bearbeitung von Selbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Grund genug, das Thema - insbesondere wegen der bevorstehenden Verjährung zum Jahreswechsel - aktuell noch einmal zu beleuchten. Natürlich stehen wir auch telefonisch für Fragen in Köln und Bonn zur Verfügung.   

Während die Verjährung im Steuerstrafrecht in der Regel mit Bekanntgabe des falschen Steuerbescheides beginnt, trifft dies auf die Verjährung im Steuerschuldrecht - also dem Zahlungsanspruch des Finanzamtes auf die hinterzogenen Steuern - nicht zu. Diese beginnt immer mit Ablauf eines Kalenderjahres, so dass am 01.01.2014 ein weiteres Jahr (für viele wird dies das Jahr 2002 sein) hinsichtlich der hinterzogenen Steuern verjährt.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Banken in Luxemburg und der Schweiz zum Teil massiven Druck ausüben, ist dieser Aspekt bei der Beratung um eine Selbstanzeige derzeit wichtig. Auf keinen Fall sollte sich der Bankkunde ohne vorherige Beratung durch einen erfahrenen Steueranwalt/Steuerberater zu voreiligen Schritten drängen lassen. Die Selbstanzeige erfordert seit der rechtlichen Neuregelung im Jahr 2011 eine professionelle Bearbeitung. Hinzu kommt häufig, dass in den ausländischen Depots auch ausländische Investmentfonds liegen, deren steuerliche Behandlung im Rahmen des Auslandsinvestmentgesetz oder Investmentsteuergesetz zwingend durch einen Steuerberater zu prüfen ist, da insoweit Sonderregelungen gelten. Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater Stefan Arndt hat auf diese spezielle Thematik bereits in einem Interview mit dem Handelsblatt hingewiesen.

Es verbietet sich daher jegliche Hektik, auch wenn von Seiten der Bank in Luxemburg oder der Schweiz auf die Selbstanzeige zeitnah bestanden wird. Die qualitativ korrekte Bearbeitung der Selbstanzeige braucht Zeit. Eine unvollständige Selbstanzeige führt ansonsten zur Unwirksamkeit der gesamten Nacherklärung.

Ebenfalls sollte keine Panik entstehen, wenn wieder einmal von CD-Ankäufen mit Daten aus Schweizer Banken die Rede ist. Allein der Umstand, dass Daten auf der CD vorhanden sind bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Selbstanzeige aufgrund Tatentdeckung nicht mehr möglich ist. In diesem Bereich ist ohnehin äußerste Vorsicht geboten, da eine Reihe von Sperrgründen der wirksamen Selbstanzeige entgegenstehen können.

Daher unser Rat: Wir stehen als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater sowohl in den Büros in Köln und Bonn sowie bundesweit bei Mandanten vor Ort für eine professionelle, auf langjähriger Erfahrung im Steuerstrafrecht und bei der Selbstanzeige beruhende, Beratung zur Verfügung. Dabei ist es nicht notwendig, dass zu einem Beratungstermin die Bankunterlagen bereits zur Verfügung stehen. Sofern eine Selbstanzeige in Betracht kommt, setzen wir uns mit den entsprechenden Kreditinstituten in Verbindung und fordern alle notwendigen Belege an.

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