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Dezember 2010: Selbstanzeige - Steuerhinterziehung - Steuerstrafrecht

Zum Jahresende kommt noch einmal Bewegung in das Thema strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Grund genug für den Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerstrafrecht seine Mandanten auf einige Neuerungen hinzuweisen.

Geplant waren für das Jahressteuergesetz 2010 gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Straffreiheit bei Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige. Das Vorhaben wird zwar in der verkündeten Fassung nicht enthalten sein, soll aber in ein nachfolgendes Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Die Einschränkungen bei der Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen jetzt kurzfristig im sogenannten "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz" umgesetzt werden.

Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will dabei das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr wie bislang mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten.

Hierzu sind drei Maßnahmen vorgesehen:

1.

Die Selbstanzeige bringt nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume zutreffend nacherklärt werden. Dies macht in Zukunft die Einschaltung eines Fachanwalts für Steuerrecht/Steuerberaters noch dringlicher notwendig als bereits bisher.

2.

Wurde dem Täter oder seinem Steuerberater eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist dies ein Ausschlussgrund. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung kommt es nicht mehr wie bisher auf das Erscheinen des Prüfers an.

3.

Es wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist damit ausgeschlossen.

Hinweis des Rechtsanwalts/Fachanwalts für Steuerstrafrecht:

Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen tritt im Umfang der gemachten Angaben Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein. Das betrifft insbesondere bis dahin eingereichte Teilselbstanzeigen. Werden diese ab dem Tag der Verkündung ergänzt, wird dies als erstmalige Selbstanzeige nach geänderter Rechtslage gewertet.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass aufgrund der verschäften Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige diese nach alten Recht nur noch bis zum 31.12.2010 möglich sei.

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