Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

April 2011: Investitionsazugsbetrag - Steuerberater aktuell

Fragestellungen zum Investitionabzugsbetrag werden nahezu täglich an den Steuerberater herangetragen. Diesen Monat weisen wir daher auf drei Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema hin.

Die FG München und Berlin-Brandenburg sowie der BFH haben sich mit praxisrelevanten Fragen zum Investitionsabzugsbetrag geäußert.

 

Bestellung ist für den Investitionsabzugsbetrag nicht nötig

 

Der für die ehemalige Ansparrücklage erforderliche Nachweis einer verbindlichen Bestellung ist beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Nach dem Urteil des Finanzgericht München ist im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr nämlich eine Missbrauchsgefahr durch die Bildung ins Blaue hinein nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungseffekt eintreten kann. Für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. § 7g EStG fordert lediglich, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Jahren anzuschaffen.

 

Diese Tatbestandsvoraussetzung der Investitionsabsicht stellt zwar eine strenge Anforderung dar. Das heißt jedoch nicht, dass die für die Altfassung im Falle einer Betriebseröffnung benötigte verbindliche Bestellung von wesentlichen Betriebsgrundlagen Eins-zu-Eins ins neue Recht übergegangen ist. Der von der Rechtsprechung gebildete Nachweis beruhte auf den Besonderheiten der Altfassung des § 7g EStG, die für den Investitionsabzugsbetrag gerade nicht zutreffen. Obwohl der Nachweis der verbindlichen Bestellung mangels gesetzlicher Vorgabe schon nach der alten Rechtslage umstritten war, stellt der Gesetzgeber an das Merkmal der Investitionsabsicht jetzt keine hohen Nachweiserfordernisse. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck der Investitionsförderung, die nicht durch erhöhte Nachweisanforderungen konterkariert werden soll. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird. In welcher Form dies gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist, zeigt Ihnen Ihr Steuerberater.

 

Zeitpunkt für den Ansatz und erforderliche Nachweise

 

Voraussetzung des § 7g EStG ist der Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und dem Abzugsbetrag. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorliegt. Die Regelung ist nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht so zu verstehen, dass eine Ausschlussfrist zur Einreichung der Angaben geschaffen werden sollte. Eine nachträgliche Geltendmachung ist bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung möglich. Die geforderten Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren oder nach einer steuerlichen Außenprüfung nachgereicht werden.

 

Für die Finanzbehörde muss nur die Feststellung möglich sein, für welche Wirtschaftsgüter der Abzugsbetrag beansprucht wird, um später prüfen zu können, ob die geplante Investition auch tatsächlich getätigt wurde oder ob der Abzug rückgängig zu machen ist. Dazu bedarf es Angaben, die sich - im Gegensatz zur Ansparrücklage - nicht mehr der Buchführung entnehmen lassen müssen. Da der Investitionsabzug außerbilanziell berücksichtigt wird, kann er in einer Bilanz weder enthalten sein noch erläutert werden. Daher sind dem Finanzamt grundsätzlich im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung Unterlagen über die durch den Investitionsabzugsbetrag begünstigten Wirtschaftsgüter zugänglich zu machen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form dies geschieht. Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut nur seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Diese Bedingung ersetzt das zur Ansparabschreibung bestehende Erfordernis, die geplante Investition hinreichend zu konkretisieren.

 

Kein gemeinsamer Abzugsbetrag für mehrere Wirtschaftsgüter

 

Für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich innerhalb des Begünstigungszeitraums angeschafft oder hergestellt werden soll, ist ein gesonderter Posten zu bilden. Diese Klarstellung durch den BFH ist zwar noch zur ehemaligen Ansparrücklage ergangen, lässt sich aber auch auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen. Zwar ist - im Gegensatz zur Altregelung - jetzt nicht mehr erforderlich, dass das geplante Wirtschaftsgut genau bezeichnet wird. Ausreichend ist vielmehr bereits eine Benennung seiner Funktion nach. Dies bedeutet aber nicht, dass nunmehr eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter mit ähnlicher Funktion in einem Investitionsabzugsbetrag möglich wäre. Es ist vielmehr auf die einzelne Anschaffung abzustellen, damit später nachvollzogen werden kann, in welcher Höhe und für welches Wirtschaftsgut der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Lediglich funktionsgleiche Wirtschaftsgüter mit voraussichtlich identischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in einem Investitionsabzugsbetrag zusammengefasst werden, wenn ihre Anzahl angegeben wird.

 

Nach den Ausführungen des BFH kann eine im Rahmen des Jahresabschlusses zunächst gebildete Sammelbuchung keine gewinnmindernde Berücksichtigung finden. Das gilt auch dann, wenn auf Nachfrage des FA und vor der endgültigen Steuerfestsetzung die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter konkretisiert und in der Buchführung verfolgbar gemacht werden. Grundsätzlich ist für jedes Wirtschaftsgut ein gesonderter Posten Rücklage zu bilden und dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Beträge prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen.

Hinweis des Steuerberaters:

Der Beratungsbedarf zum Investitionabzugsbetrag ist erfahrungsgemäß hoch. Eine Reihe von Besonderheiten - insbesondere nach dem Wechsel von der Ansparabschreibung - macht die individuelle Beratung vielfach unerlässlich, um Steuerschäden zu vermeiden.

 

Fundstellen:

FG München 26.10.10, 2 K 655/10; FG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 12 K 12163/10, Revision unter I R 90/10; BFH 30.11.10, VIII B 3/10; 11.10.07, X R 1/06, BStBl II 08, 119; BMF 19.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Tz. 4; 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom