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Thema September 2009:Steuerberater als Täter der Steuerhinterziehung

Die Beratung im Steuerstrafrecht sowie im Berufsrecht der Steuerberater ist ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Dabei stehen wir als Rechtsanwalt/Steuerberater dem Mandanten in Fragen der Steuerfahndung, der Steuerhinterziehung und des Steuerstrafverfahrens beratend zur Seite. Zur Überschneidung mit dem ebenfalls durch uns schwerpunktmäßig beratenen Berufsrecht der Steuerberater kommt es dann, wenn der Steuerberater selbst Täter oder Mittäter einer Steuerhinterziehung geworden ist oder hierzu Beihilfe geleistet hat.

Die Strafverteidigung in diesen Fällen unterliegt einigen Besonderheiten:

Steuerstrafrecht/Steuerhinterziehung

Wie jeder andere auch verwirklicht ein Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Steuerhinterziehung, wenn er steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden falsch oder unvollständig angibt. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Berater in eigenen Angelegenheiten oder für seine Mandanten tätig wird.

So gibt es den Sachverhalt, dass der Steuerberater Erklärungen für seine Mandanten abgibt, die nicht der eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen bedürfen, wie etwa Umsatzsteuervoranmeldungen und Erbschaftsteuererklärungen. Bewusst falsche Angaben des Beraters mit der Folge der Steuerhinterziehung fallen dann ihm selbst zur Last. Ähnlich ist der Sachverhalt zu beurteilen, dass der Steuerberater wissentlich Steuererklärungen falschen Inhalts für den Mandanten vorbereitet, welche der Mandant in der Folge unterschreibt, ohne die Fehler zu bemerken. Durch die nachfolgende Abgabe der Erklärung beim Finanzamt liegt ein Fall der mittelbaren Täterschaft durch den Berater vor.

Ebenfalls in den Bereich der Tätigkeit im Sinne des Mandanten fallen Handlungen und Auskünfte bzw. Anträge des Beraters, die dem Mandanten Vergünstigungen bringen, wie Erlass- oder Stundungsanträge. Wird der Steuerberater hierbei so kreativ, dass die Sachverhaltsschilderung bewusst nichts mehr mit der Wahrheit zu tun hat, ist auch dies ein Fall der Steuerhinterziehung.

Unterstützt der Steuerberater den Mandanten bei Erfüllung steuerlicher Deklarationspflichten, fertigt er also für diesen Steuererklärungen an, kann auch, wenn die Erklärungen nicht durch den Steuerberater unterschrieben werden, eine Täterschaft im Rahmen einer Steuerhinterziehung in Betracht kommen. Bewusst falsche oder unvollständige Angaben des Beraters, die der Steuerpflichtige ohne sie zu erkennen unterschreibt, führen zu einer mittelbaren Täterschaft des Steuerberaters, bei der er sich des Mandanten als Werkzeug bedient.

Steuerhinterziehung in eigenen Angelegenheiten

Die wohl schwerwiegendsten Konsequenzen hat aber sicherlich die Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater in seinen persönlichen Angelegenheiten. So hat zuletzt das OLG München (Urteil vom 19.06.2008, 2 StO 2/2008) festgellt, dass steuerstrafrechtlich relevante Falschangeben in der eigenen Steuererklärung des Steuerberaters in besonderem Maße dazu geeignet sind, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Als weitere Begehungsweise kommt daneben sowohl das Unterlassen der Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung bzw. bei Sozietäten oder Partnerschaftgesellschaften der Feststellungserklärung in Betracht. Dies führt nach Verstreichen einer gewissen Zeit zur Steuerhinterziehung, wenn die Steuerlast tatsächlich nicht oder zu gering durch das Finanzamt festgesetzt werden konnte. Gleiches gilt für die Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft in Form der GmbH, wenn die Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung nicht oder zu spät abgegeben wurden.

Berufsrecht der Steuerberater

Das aufgrund einer Steuerstraftat gegen den Steuerberater einzuleitende Steuerstrafverfahren ist allerdings nicht die einzige Folge der Tat. Das mit der Ermittlung und Verfahrensleitung betraute Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hat pflichtgemäß die für den Steuerberater zuständige Berufsaufsicht in Form von OFD und Steuerberaterkammer über das Verfahren zu informieren. Dies hat schwerwiegende Folgen, da neben der strafrechtlichen auch berufsrechtliche Sanktionen im Raum stehen. Je nach Schwere der Tat droht neben einem Verweis oder einer Geldbuße der existenzgefährdende Verlust der Zulassung als Steuerberater.

Bei der Vertretung eines Steuerberaters im Steuerstrafverfahren sind daher stets die berufsrechtlichen Aspekte mit einzubeziehen. Ein berufsrechtliches Verfahren schließt sich gemäß § 109 Steuerberatungsgesetz zeitlich an das strafrechtliche Verfahren an, da somit auf die Tatfeststellungen zurückgegriffen werden kann und auch das Strafmaß durchaus Einfluss auf die Sanktionen der Berufsaufsicht hat. Die tatsächlichen Feststellungen sind für das Berufsrecht bindend. Dies bedeutet in der Umkehr ebenfalls, dass bereits im Strafverfahren vorausschauend auf die berufsrechtlichen Konsequenzen hingearbeitet werden muss, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Beeinflussung der strafrechtlichen Strafhöhe.

Wird das Steuerstrafverfahren durch Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beendet, sind die zugrundeliegenden Feststellungen für das berufsrechtliche Verfahren nicht bindend, da insoweit eine Entscheidung ohne Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergangen ist. Auch ein Freispruch im Strafverfahren muss das Berufsgericht nicht bindend, da unabhängig von strafrechtlichen Aspekten berufsrechtliche Verfehlungen dennoch vorliegen können. Gleiches gilt bei einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch für den Steuerberater in eigenen Angelegenheiten die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO besteht. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, führt die Selbstanzeige zwar zur strafrechtlichen Straffreiheit. Hiervon unberührt bleibt jedoch das Berufsrecht. Das berufsrechtliche Verfahren kann also auch in diesen Fällen eingeleitet werden. Maßgeblich beeinflusst wird dies durch die Vorgehensweise bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes. Erfahrungsgemäß unterbleibt vielfach eine Meldung an die Berufsaufsicht, wenn der Steuerberater durch die Selbstanzeige die Flucht nach vorne antritt. Hier lassen sich durchaus regionale Unterschiede feststellen. Die Folgen einer Selbstanzeige sind daher auch berufsrechtlich abzuwägen.

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