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Thema Juni 2008: Aktuelle Entscheidungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Zwei Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer werden diesen Monat vorgestellt. Dabei geht es zunächst um die Besteuerung von Steuerstattungsansprüchen des Erblassers. In der zweiten Entscheidung nimmt das Gericht Stellung zur steuerlichen Behandlung der Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs. Beide Urteile sollten der Beratung durch den Rechtsanwalt/Steuerberater zugrunde liegen.

1. Steuererstattungsanspruch zählt auch ohne Bescheid im Todeszeitpunkt

Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterliegen der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten oder befristeten Anspruch, verschiebt sich nicht der Erwerbstermin, sondern lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Damit widerspricht der BFH dem FG Hamburg als Vorinstanz, das zum steuerpflichtigen Erwerb nur die zum Todeszeitpunkt per Steuerbescheid festgesetzten Erstattungen zählte. Demnach fallen sämtliche Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen waren, in den steuerpflichtigen Erwerb. Hierzu gehören auch Ansprüche, die erst anschließend dadurch entstehen, dass die Steuer zu hoch festgesetzt war. Dagegen entstehen Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr bei zusammenveranlagten Ehegatten erst mit Ablauf des Todesjahres und fallen damit nicht mehr in den steuerpflichtigen Erwerb.

Betagte Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, werden nach § 12 Abs. 3 BewG auch nicht abgezinst, weil es an einem bestimmten Zeitpunkt für die Fälligkeit fehlt. In diesen Fällen entsteht die Erbschaftsteuer wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung erst mit dem Eintritt des Ereignisses, also dem Ergehen des Steuerbescheids. Ob und wann der ergeht, ist zunächst ungewiss. Dabei darf das Finanzamt die Steuer in einem Bescheid festsetzen, auch wenn die Erbschaftsteuer zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden ist.

2. Steuerliche Auswirkung der Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs

Der BFH hat in einem Urteil drei wesentliche Grundsätze zur Berücksichtigung der Nießbrauchslast bei der Schenkungsteuer festgestellt.

1. Behält sich der Schenker bei einer freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und löst der Bedachte den Nießbrauch später gegen Entgelt ab, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Schenkungsteuer für die Grundstücksübertragung. Denn die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts führt nicht nachträglich zu einer entgeltlichen Grundstücksübertragung. Sie wird nicht für einen Grundstückskauf, sondern für den Rechtsverzicht bezahlt.

2. Sofern es innerhalb von zehn Jahren zu einer weiteren unentgeltlichen Zuwendung kommt, wird die Nießbrauchslast auf den Vorerwerb nicht mindernd berücksichtigt. Trotz der Steuerstundung nach § 25 ErbStG hat die Zurechnung eines solchen Vorerwerbs nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ohne Berücksichtigung der Belastung zu erfolgen.

3. Der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag für die Nutzungslast wird beim Tod des Nießbrauchers oder bei vorzeitiger Rechtsbeendigung fällig. Für den Wegfall der Belastung ist es nämlich unerheblich, ob sie zwischenzeitlich durch unentgeltlichen Verzicht erloschen ist oder gegen Abfindung abgelöst wurde.

Steuerberaterhinweis:

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform entfällt § 25 ErbStG, sodass Nießbrauch und andere Lasten zugunsten des Vorbesitzers oder seines Ehegatten als Verbindlichkeit abgezogen und nicht nur wie derzeit bis zum Erlöschen gestundet werden können. Da die Sterbetabelle aktualisiert wird, ergeben sich zudem aufgrund der längeren Lebenserwartung höhere Kapitalisierungswerte.

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