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Sonderthema: Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Steuerentlastungen in Kraft

Nach zähen Kompensations-Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Steuerberatungspraxis:

Seit 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Folgende Neuregelungen sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten:

  • Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.
  • Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge wurden entschärft. Zum einen wurden die alternativen Wohlverhaltenszeiträume von sieben und zehn Jahren auf fünf und sieben Jahre reduziert. Zum anderen wurden die erforderlichen Lohnsummen nach unten angepasst: Bei der Regelverschonung von 650 % auf 400 % und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von bisher 1.000 % auf 700 %. Ferner gilt die Lohnsummenregelung nur noch bei mehr als 20 Beschäftigten, zuvor lag die Grenze bei 10 Arbeitnehmern. Die Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend. Die ursprüngliche Absicht, die geänderten Vorschriften erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht, wurde somit nicht umgesetzt.

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.

Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Sollten die Leistungen allerdings nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote. Das BMF hat für 2010 ein Anwendungsschreiben zur Neuregelung angekündigt.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 hergestellt, angeschafft oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR kann die Sofortabschreibung gewählt werden. Sofern Wirtschaftsgüter über 150 EUR sofort abgeschrieben werden, sind sie in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Alternativ kann wie bisher ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR gebildet werden. Das Wahlrecht muss bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Bei den Überschusseinkünften ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.

Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen

  • Die Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird entschärft, indem die ehemals zeitlich befristete Sanierungsklausel über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt gilt.
  • Ferner bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten, sofern sie die vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen. Dabei wird auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs abgestellt.
  • Darüber hinaus wurde in § 8c KStG eine Konzernklausel aufgenommen, die den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglicht. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
  • Der neue § 8c Abs. 1 KStG ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden.

Lockerung der Zinsschranke

  • Bei der Zinsschranke gilt die vormals zeitlich befristete höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR über 2009 hinaus ohne zeitliche Beschränkung fort.
  • Die Regelung des EBITDA-Vortrags bewirkt, dass in den Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen für die Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der Vortrag des EBITDA gilt rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren. Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist zuerst zu verbrauchen. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt.
  • Bei der Escape-Klausel wurde der Toleranzbereich für die Eigenkapital-Abweichung eines konzernangehörigen Unternehmens von der Eigenkapitalquote im Konzern um 1 % auf nunmehr 2 % erhöht.

Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen werden über § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Begünstigt sind Vorgänge i.S. des Umwandlungsgesetzes, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die geänderten Vorschriften sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden. Die Neuregelungen finden hingegen keine Anwendung, wenn ein im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird.

Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tritt rückwirkend ab dem 1.1.2009 in Kraft. Dies führt dazu, dass Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend als Einzelanlagen vergütet werden.

Fundstelle:

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.09, BGBl I 09, 3950

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