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Thema Januar 2008: Erbrecht/Erbschaftsteuer, geänderte Reformpunkte

Der vom Bundeskabinett zugestimmte Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts enthält im Wesentlichen die Inhalte des vorherigen Referentenentwurfs, insbesondere bei Freibeträgen und Steuersätzen. Dennoch gibt es einige Abweichungen, die bei der Beratung durch den Rechtsanwalt/Steuerberater beachtet werden müssen:

Bei Erwerben von Todes wegen im Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes sollen Erben die Möglichkeit haben, die Anwendung des neuen Rechts zu wählen, wenn dieses für sie günstiger ist.

Diese Option gilt jedoch nicht

  • in Bezug auf die persönlichen Freibeträge,
  • bei bestandskräftigen Steuerbescheiden und
  • wenn der Antrag später als sechs Monate nach Inkrafttreten der Reform gestellt wird.

Bei Erbfällen vor Inkrafttreten sollen also die alten Freibeträge auch dann maßgebend sein, wenn der Erwerber Bewertung und Vergünstigungen nach neuem Recht beantragt. Dadurch kommt es beim Antrag auf den neuen Rechtstand im Ergebnis dazu, dass von einer marktgerechten Bemessungsgrundlage nur die geringeren „alten“ Freibeträge abgezogen werden. Insoweit kommt das Wahlrecht wohl nur in Betracht, wenn die 85-v.H.-Regel bei Betriebsvermögen deutliche Vorteile bringt, auch wenn damit eine 15-Jahres-Behaltensfrist in Kauf genommen wird. Dieser Antrag ist auch dann bindend, wenn anschließend die Verschonungsvorschriften nicht eingehalten werden. Dann kann der Erwerber nicht mehr rückwirkend zum alten Recht mit einem Freibetrag für das Betriebsvermögen von 225.000 EUR und einem Bewertungsabschlag von 35 v.H. zurückkehren.

Der Versorgungsfreibetrag des eingetragenen Lebenspartners soll wie beim Ehegatten bis zu 256.000 EUR betragen.

Für vermietete Immobilien soll es einen Verschonungsabschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert geben. Der soll nun nicht mehr von der Bedingung abhängig sein, dass die Immobilie nach dem Erwerb weitervermietet wird.

Wertpapiere und vergleichbare Forderungen sollen als schädliches betriebliches Verwaltungsvermögen gelten, wenn sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes dienen.

Der Verschonungsabschlag von 85 v.H. des Betriebsvermögens soll auch entfallen, wenn ein Unternehmer, Freiberufler, Landwirt oder Personengesellschafter schädliche Überentnahmen tätigt. Die liegen dann vor, wenn er innerhalb der Fünfzehnjahresfrist Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen. Verluste sollen unberücksichtigt bleiben. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist entsprechend zu verfahren.

Der gleitende Abzugsbetrag von 150.000 EUR für nicht begünstigtes Betriebsvermögen soll personen- und nicht betriebsbezogen anzuwenden sein.

Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 v.H. unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung) oder die Anteile dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes dienen.

Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. Die Steuerverschonungen sollen auch bei der Erhebung der Ersatzerbschaftsteuer gewährt wer-den.

Beim Mehrfacherwerb innerhalb von zehn Jahren soll § 14 Abs. 1 ErbStG eine vollständige Anrechnung der Steuer für frühere Erwerbe verhindern, wenn die Steuer auf den Vorerwerb höher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des Letzterwerbs. Der Abzug der Steuer auf den Vorerwerb wird insoweit begrenzt und es kommt zu einer neuen Mindestbesteuerung. Die Steuer, die sich nach den geltenden Vorschriften für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, bildet die Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden Steuer.

Sofern betriebliche Zuwendungen vor 2007 ausgeführt und steuerlich nach altem Recht begünstigt wurden, kann das neue Recht nicht angewendet werden, wenn die Zuwendungen aufgrund vertraglicher Widerrufs- und Rücktrittsklauseln zurückabgewickelt werden. Das gilt für anschließende erneute Zuwendungen desselben Schenkers an dieselbe Person bis Ende 2011.

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