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Januar 2010: Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer bei geschlossenenen Fonds: Neue Regelungen

Vor der Erbschaftsteuerreform ließen sich Geldbeträge über Fondsbeteiligungen steuergünstig transferieren. Das gelingt jetzt nur noch im betrieblichen Bereich, allerdings unter erschwerten Bedingungen. Geht der Anteil an einem geschlossenen Fonds ab 2009 unentgeltlich im Wege der Erbschaft oder Schenkung über, sind für die Steuerberatung fünf Fälle zu unterscheiden:

1. Gewerbliche Fonds: Maßgebend ist die auf den einzelnen Anleger entfallende anteilige Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Ertragswertverfahren nach § 200 BewG ergibt. Die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG für Fonds aus dem EU- und EWR-Raum können in Anspruch genommen werden, wobei die Voraussetzungen in der Praxis aber nur schwer zu erfüllen sind. Denn auf die Wohlverhaltensfristen in Bezug auf Liquidation, Verkauf und Überentnahmen haben die Anleger in der Regel keinen direkten Einfluss. Durch die über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verkürzten Zeiträume lassen sich die Voraussetzungen aber immerhin leichter erfüllen.

2. Vermögensverwaltende Fonds: Maßgebend ist der Wert der anteiligen Wirtschaftsgüter (Aktiv- minus Passivvermögen). Die Berechnung erfolgt bei Immobilienfonds meist nach dem Ertragswertverfahren des § 182 Abs. 3 BewG.

3. Ausland: Bei Gesellschaften mit Sitz im EU- und EWR-Gebiet gibt es keine Unterschiede zu inländischen Fonds. Bei Fonds aus einem Drittland wird der Erwerb wie bereits 2008 mit dem Verkehrswert (§ 31 BewG, § 12 Abs. 7 ErbStG) angesetzt. Da weltweit kein DBA eine Freistellung vorsieht, kann die jenseits der Grenze bezahlte Steuer nur über § 21 ErbStG angerechnet werden.

4. Treuhand: Im Regelfall ist der Anleger treuhänderisch an der Fondsgesellschaft beteiligt. Hier ist die Bemessungsgrundlage der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, was als Sachleistungsanspruch mit dem Teilwert angesetzt wird (FinMin Baden-Württemberg 27.6.05, 3-S 3806/51). Der Anspruch gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen des Fonds wie z.B. ein Grundstück im In- oder Ausland befindet. Werden treuhänderisch gehaltene Fondsanteile an der Fondsbörse Deutschland gehandelt, stellt der erzielte Preis den gemeinen Wert der gehandelten Fondsanteile - und damit auch des Herausgabeanspruchs dar (LfSt Bayern 25.10.07, S 3811 - 1 St 35 N).

5. Unterbeteiligung: Bei einer atypischen Unterbeteiligung an Personenunternehmen wird der Unterbeteiligte ertragsteuerlich als Mitunternehmer angesehen. Dies kann erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG darstellen (OFD Frankfurt 10.6.09, S 3811 A - 32 - St 131). Da die Innengesellschaft über kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt, muss für die Frage der Bewertung der Unterbeteiligung auf das Vermögen der Hauptgesellschaft abgestellt werden. Dieses ist regelmäßig bei Beteiligungen an gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaften Betriebsvermögen, sodass § 12 Abs. 5 ErbStG anzuwenden ist. Diese Grundsätze gelten auch für atypische stille Beteiligungen an Personengesellschaften.

Steuerberaterhinweis:

Die Nachteile der Besteuerung mit dem Verkehrswert lassen sich bei der Übertragung treuhänderisch gehaltener Anteile vermeiden, wenn im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag bestimmte Klauseln festgelegt sind (FinMin Bayern 11.1.08, 34 - S 3811 - 035 - 38956/07). Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des dann ehemaligen Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.

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