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Thema Juli 2008: Jahressteuergesetz 2009 – Weitere Änderungen

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet weitere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Betroffen sind vor allem die Verlustverrechnung und der Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften. In diesem Zusammenhang wird der Abzug von Auslandsverlusten an die EuGH-Rechtsprechung angepasst.

Über folgende Änderungen sollte mit dem Steuerberater/Rechtsanwalt im Hinblick auf die Steuerplanung für das kommende Jahr gesprochen werden:

Durch das JStG 2009 sollen die §§ 2a und 32b EStG als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung neu geregelt werden. Damit werden sowohl die Berücksichtigung von Auslandsverlusten als auch die Anwendung des Progressionsvorbehalts an das EU-Recht angepasst.

1.

Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen des § 2a Abs. 1 EStG sollen nur noch auf Drittstaaten sowie Liechtenstein angewendet werden. Bei EU- und EWR-Ländern hingegen können Verluste wie vergleichbare inländische negative Einkünfte berücksichtigt werden. Sofern das DBA die Anrechnungsmethode vorsieht, soll der Auslandsverlust mit Inlandseinkünften verrechenbar sein.

2.

Bei der DBA-Freistellungsmethode werden die Verluste weiterhin nicht steuermindernd abgezogen. Die Neuregelung des § 2a EStG wird dafür durch einen Ausschluss des positiven und negativen Progressionsvorbehalts ergänzt: Sind Einkünfte nach einem DBA steuerfrei, werden Gewinne und Verluste aus bestimmten Tatbeständen in EU- und EWR-Staaten bei der Ermittlung des Steuersatzes künftig nicht berücksichtigt. Laut Gesetzesbegründung müssen Auslandsverluste nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, wenn Auslandseinkünfte im Gegenzug auch nicht dem positiven Progressionsvorbehalt unterliegen.

Steuerberaterhinweis:

Die Auswirkungen des geänderten § 2a EStG sind bei allen noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen zu berücksichtigen. Auf bereits gesondert festgestellte aber noch nicht verrechnete Verluste wird der bisherige Rechtsstand weiter angewendet. Hier kommt es erst im Zeitpunkt der Erzielung von positiven Einkünften zu einem Verlustausgleich.

 


Ferner wird es folgende Neuerungen geben:

 

• Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierten Schulen müssen aufgrund der EuGH-Rechtsprechung innerhalb eines EWR-/ EU-Mitgliedstaates gleich behandelt werden. Diese Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung auf Null wurde fallen gelassen.

• Die begrenzte Steuerfreiheit von Entlassungsabfindungen für vor 2006 entstandene Ansprüche gilt bei einem Zufluss vor 2008 auch für Kündigungen aufgrund eines Sozialplans, wenn hierin der Arbeitnehmer namentlich bezeichnet ist. Diese Steuerfreiheit soll in allen offenen Veranlagungen für 2006 und 2007 gewährt werden. Die Bundesregierung erwartet, dass bestandskräftige Festsetzungen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO geändert werden.

• Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.

• Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Erstattung soll ab 2009 nach einem neuen § 22 Nr. 5 S. 6 EStG als sonstige Leistung steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert die Erstattung weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.

• Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte nach 2008 fließende Kapitalerträge einen Antrag stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des EStG ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Es handelt sich dabei vor allem um ausländische Kapitalerträge, Optionsprämien sowie Kursgewinne nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG.

• Der BFH hatte jüngst entschieden, dass die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Trotzdem soll an den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen festgehalten werden, sodass keine verdeckte Gewinnausschüttung für Betriebe gewerblicher Art ausgelöst werden. In § 4 Abs. 6 KStG sollen – aus Gründen der Rechtssicherheit – die Grundsätze bei der Zusammenfassung verschiedener Betriebe gewerblicher Art festgeschrieben werden. Die Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

• Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, soll nach einem neuen § 15 Abs. 1b UStG der Vorsteuerabzug nur aus 50 v.H. der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Die Regelung entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde, weil die EU-Ermächtigung ausgelaufen war. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge angewendet werden, die ab 2009 angeschafft werden. Entscheidend soll aber der Zeitpunkt sein, zu dem der EU-Rat seine Ermächtigung für diesen Plan veröffentlicht.

• Bei Auslandsfonds, die dem Recht eines EU/EWR-Staates unterstehen, soll die Verschmelzung auf ein anderes ausländisches Sondervermögen beim Anleger steuerlich neutral behandelt werden. Damit werden die Regeln für Inlandsfonds nachvollzogen, sofern die Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Recht des ausländischen Sitzstaates und die Fortführung der Buchwerte nachgewiesen werden. Ansonsten liegt in der Zuteilung der neuen Anteile ein steuerpflichtiger Tausch vor. Die Planung, eine Körperschaftsteuerpflicht für Gewinne und Dividenden aus Streubesitzanteilen nach einem neuen § 8b Abs. 4 KStG einzuführen, wurde aus dem Gesetzentwurf wieder gestrichen. Die Problematik ist aber noch nicht erledigt. Da die Steuerfreiheit des § 8b KStG derzeit nur für inländische Körperschaften gilt und diese Benachteiligung ausländischer Gesellschaften gegen EU-Recht verstößt, wird eine Neuregelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren notwendig sein. Aus dem Gesetzentwurf wurden ebenfalls sämtliche Änderungspläne zum REIT-Gesetz wieder entfernt. Das bedeutet aber, dass diese Vorhaben in ähnlicher Form wieder aufgenommen oder durch ein eigenes Gesetz umgesetzt werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind noch folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion:

• Einbeziehung von Factoring und Leasing in das Bankenprivileg des § 19 GewStDV bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung,

• Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne unter der Abgeltungsteuer zur Stärkung der privaten Altersvorsorge,

• Absenkung des pauschalierten Finanzierungsanteils bei Immobilienmieten bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung und

• Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.

Die erste Lesung im Bundestag war am 25.9.2008. Die zweite und dritte sind für den 14.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll anschließend am 19.12.2008 zustimmen, sodass das Gesetz kurz vor Silvester 2008 in Kraft treten kann.

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