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Thema Juli/August 2006: Die Liquidation der GmbH

Zunehmend wird der Rechtsanwalt/Steuerberater, der eine GmbH oft lange Jahre betreut hat, bei Beendigung der Gesellschaft mit deren Liquidation beauftragt. Dies ist zwar originär die Aufgabe der Geschäftsführer, nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen wird hier aber oft der externe Berater involviert. An dieser Stelle soll ein Überblick über die Grundlagen einer Liquidation gegeben werden.

Liquidation einer GmbH

Die Gründe für die Auflösung einer GmbH sind vielfältig. Die GmbH hat ihren Gesellschaftszweck erreicht, die Gesellschafter beschließen die Beendigung, das Insolvenzverfahren wird eröffnet oder mangels Masse abgelehnt. Mit der Auflösung der GmbH – also der Einstellung der werbenden Tätigkeit - ist die Gesellschaft noch nicht beendet. Vielmehr sind nun die Liquidation einzuleiten und ein Liquidator zu bestimmen. Dies wird regelmäßig der Geschäftsführer selbst oder der Rechtsanwalt/Steuerberater der Gesellschaft sein. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens obliegt die Liquidation dem Insolvenzverwalter, sofern keine Eigenverwaltung vorliegt.

1. Zivilrecht

Anmeldung Handelsregister

Erste Handlung des Liquidators wird die Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister in notarieller Form sein. Daneben sind die Liquidatoren unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ferner ist darauf zu achten, dass die Firmierung der GmbH nunmehr unter dem Zusatz „i. L.“ oder „in Liquidation“ zu gebrauchen ist.
 
Liquidationseröffnungsbilanz

Dem Liquidator obliegt es, eine Liquidationseröffnungsbilanz aufzustellen. Auch die nachfolgenden Jahresabschlüsse bis hin zum endgültigen Erlöschen der Gesellschaft sind durch ihn zu erstellen. Regelmäßig – wie auch bei dem normalen Betrieb einer Kapitalgesellschaft – darf er sich hierzu der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Der Liquidator haftet selbstverständlich für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit diese infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Im Folgenden sind die laufenden Geschäfte aufzunehmen und zu Ende zu führen. Dies beinhaltet sowohl den Forderungseinzug wie auch den Ausgleich von Verbindlichkeiten. Obwohl die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich auf die reine Liquidation beschränkt ist, darf der Liquidator – sofern dies zur Beendigung schwebender Geschäfte oder für den Abwicklungszweck erforderlich ist – nach eigenem ermessen durchaus auch neue Geschäfte eingehen. Das Gesellschaftsvermögen – soweit nicht zu Durchführung der bestehenden Geschäfte erforderlich – kann bereits liquidiert werden. Dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit zu achten und eine Verschleuderung auszuschließen. Sind die Gesellschafter der Ansicht, der Liquidator verletze seine Pflichten oder sei der Aufgabe der Liquidation nicht gewachsen, können sie bei Gericht einen Antrag auf Abberufung stellen.

Im Rahmen der Liquidation sind alle Gläubiger zu befriedigen. Damit sich dieser Vorgang nicht unverhältnismäßig lange hinzieht, besteht die Möglichkeit, bei streitigen Verbindlichkeiten Sicherheit zu leisten. Erfolgt durch einen Gläubiger keine Rückmeldung, kann der entsprechende Betrag gerichtlich hinterlegt werden.

Bekanntmachung

Der Liquidator hat die Liquidation dreimal bekannt zu machen, ehe das verbleibende Gesellschaftsvermögens verteilt werden kann. Darüber hinaus muss ein Jahr (Sperrjahr) vergangen sein. Ausnahme von der Beachtung des Sperrjahres ist der Fall, dass kein verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist. Dann kann die Liquidation bereits vor Ablauf des Sperrjahres beendet werden. Dies trifft regelmäßig zu, wenn das Vermögen der GmbH durch Befriedigung von Gläubigern völlig aufgezehrt ist. Unterlaufen dem Liquidator bei diesen Aufgaben  Fehler, ist er zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet.

Schlussbilanz

Bevor nun das Restvermögen ausgekehrt werden kann, hat der Liquidator eine Schlussbilanz mit den Werten vor Verteilung aufzustellen. Auf dieser Basis wird die Liquidationsquote ermittelt. Die Verteilung des Vermögens erfolgt vorrangig in Geld. Bei einstimmigem Gesellschafterbeschluss – möglich erst bei Abschluss der Liquidation - ist abweichend hiervon jedoch auch die Auskehr von Forderungen oder Sachwerten möglich. Im Anschluss erstellt der Liquidator die Liquidationsschlussrechnung zur Abrechnung gegenüber den Gesellschaftern.

Ist die Liquidation beendet, erfolgt eine entsprechende Eintragung in das Handelsregister und die Gesellschaft ist zu löschen. Das Registergericht wird allerdings zunächst prüfen, ob die Liquidation tatsächlich beendet ist und die Voraussetzungen der Löschung gegeben sind.

2. Steuerrecht

Mit Vollbeendigung der GmbH – also zum Ablauf des Liquidationszeitraums – entfällt das Steuersubjekt. Zu diesem Zeitpunkt hat eine Liquidationsschlussbesteuerung zu erfolgen. Diese bezieht sich auf den gesamten im Zeitraum der Abwicklung erzielten Gewinn der Gesellschaft. Der Besteuerungszeitraum soll drei Kalenderjahre nicht übersteigen. Hierdurch wird für die Finanzbehörde ermöglicht die GmbH spätestens nach drei Jahren zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. Der Abwicklungszeitraum ist auch für die Gewerbesteuer maßgeblich allerdings mit der Besonderheit, dass der während des Abwicklungszeitraums entstehende Gewerbeertrag zeitanteilig auf die Jahre des Abwicklungszeitraums verteilt wird. Es werden in der Folge also mehrere Gewerbesteuer-Veranlagungen durchgeführt. Umsatzsteuerliche Besonderheiten sind nicht zu beachten.

Die Besteuerung der Anteilseigner erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer auf den ausgekehrten Anteil am Vermögen. Dabei kommt es zur des Halbeinkünfteverfahrens, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird und der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war.

Beteiligungen, die von einer Körperschaft gehalten werden, unterliegen mit ihren Gewinnen nur einer eingeschränkten Besteuerung.

 

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