Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Thema August 2005: Grundlagen der Testamentsvollstreckung

Die Einsetzung eines Steuerberaters und/oder Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker bietet sich insbesondere an, wenn umfangreiche Nachlässe oder Unternehmensvermögen auseinanderzusetzen oder Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse zu erfüllen sind. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Grundzüge einer Testamentsvollstreckung gegeben werden.

 

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Hierzu hat er den vorhandenen Nachlass im Sinne der so genannten Abwicklungsvollstreckung zu verteilen und/oder den Nachlass über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu verwalten. Im Rahmen der Abwicklung ist der gesamte Nachlass durch den Testamentsvollstrecker zu verteilen. Er nimmt den Nachlass in Besitz und kann somit über alle Nachlassgegenstände wie vormals der Erblasser verfügen. Dabei hat er den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und, wenn möglich, zu mehren. Die in diesem Rahmen von ihm vorzunehmenden Rechtsgeschäfte müssen erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll sein. Eine Einschränkung erfährt die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers nur hinsichtlich von Schenkungen aus dem Nachlass – hierzu bedarf es entweder einer sittlichen Pflicht zu dieser Schenkung oder der Erlaubnis der Erben - und Rechtsgeschäften mit sich selbst. Letztere sind allerdings mit Erlaubnis der Erben ebenfalls zulässig.

 

Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie die Berufung des Testamentsvollstreckers erfolgt ausschließlich durch Verfügung des Erblassers. Diese Verfügung erfolgt entweder durch Testament oder Erbvertrag. Bei der Wahl des Testamentsvollstreckers ist der Erblasser einzig durch die Voraussetzung eingeschränkt, dass der Testamentsvollstrecker geschäftsfähig sein muss. Ansonsten sind die Anzahl und die Personen beliebig, also kommen z. B. auch Erben selbst in Betracht. Ebenfalls steht es dem Erblasser frei, den Testamentsvollstrecker in dessen Verfügungsmacht entweder zu beschränken oder zu erweitern, etwa durch Anordnung einer bis zu 30 Jahre währenden Dauervollstreckung.

► Beachte: Grund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist in vielen Fällen die Befürchtung des Erblassers, die Erben seien zu einer neutralen und konfliktfreien Aufteilung des Nachlasses nicht ohne weiteres im Stande. Die Einsetzung eines Erben oder Miterben als Testamentsvollstrecker sollte daher möglichst vermieden werden. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass der gewünschte Testamentsvollstrecker auch für diese Aufgabe geeignet ist und es sollte ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden.

 

Dauer der Testamentsvollstreckung

Tritt der Erbfall durch Tod des Erblassers ein, so obliegt es dem designierten Testamentsvollstrecker, das ihm angetragene Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht anzunehmen oder abzulehnen. Nach der Annahme sollte der Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei dem Nachlassgericht beantragen, um sich ggf. legitimieren zu können. Mit der Annahme des Amtes beginnt die Testamentsvollstreckung.

Erste Amtshandlung des Testamentsvollstreckers muss sein, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Er ist verpflichtet, dieses Vermögensverzeichnis den Erben unverzüglich zu übermitteln. Die Erben wiederum sind berechtigt, an der Erfassung des Vermögens mitwirken zu dürfen, ein Recht, welches bei Missachtung auch gerichtlich von ihnen durchgesetzt werden kann. Sollten sich im Nachlass Gegenstände befinden, die der ordentlichen Verwaltung nicht non Nutzen sind, hat der Testamentsvollstrecker diese an die Erben herauszugeben. Im Laufe der weiteren Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker den Erben dann regelmäßig über den Sachstand seiner Tätigkeit Auskunft zu erteilen.

Die Testamentsvollstreckung endet, wenn die vom Erblasser angeordneten Vollstreckungsziele erreicht sind. Sollte der ursprüngliche Testamentsvollstrecker vor diesem Zeitpunkt sein Amt nicht mehr ausüben können oder wollen, ist ein neuer Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

 

Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Aus den Kontrollrechten der Erben ergeben sich für diese auch gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Erweist sich der Testamentsvollstrecker als ungeeignet, steht es den Erben sowie allen weiteren durch den Nachlass Begünstigten frei, beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen bzw. auch durch Entlassungsklage durchzusetzen. Durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführte Schäden hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben zu ersetzen

 

Gebührenanspruch des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist für seine Tätigkeit angemessen zu vergüten, es sei denn, der Erblasser hat in der Anordnung der Testamentsvollstreckung Gegenteiliges verfügt. Was genau eine angemessene Vergütung darstellt, ist gesetzlich nicht geregelt aber durch die Rechtsprechung weitgehend geklärt. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Abwicklungsvollstreckung oder eine Dauerverwaltung angeordnet ist.

Bei der reinen Abwicklung des Nachlasses ist von einer Gebührenpauschale auszugehen, die sich nach dem Wert des verteilten Vermögens unter Beachtung der Schwierigkeit der Abwicklung richtet. Dabei lassen sich folgende Eckdaten festhalten:

  • Vermögenswert bis ca. 250.000 Euro: Gebühr 4 Prozent des Nachlasswertes,
  • Vermögenswert bis ca. 500.000 Euro: Gebühr 3 Prozent des Nachlasswertes,
  • Vermögenswert bis ca. 2.500.000 Euro: Gebühr 2,5 Prozent des Nachlasswertes,
  • Vermögenswert bis ca. 5.000.000 Euro: 2 Prozent des Nachlasswertes,
  • Vermögenswert über 5.000.000 Euro: Gebühr 1,5 Prozent des Nachlasswertes.

Hinzu kommt die Umsatzsteuer.

Besteht die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in einer Dauertätigkeit, steht ihm vorab für die Ermittlung und Bewertung des Nachlasses eine gesonderte Gebühr nach vorgenannten Kriterien zu. Hinzu kommt die Verwaltungsgebühr, die entweder einmalig zwischen 1/3 bis 1/2 Prozent des Nachlasswertes beträgt oder aus den laufenden Einkünften des Nachlasses jährlich mit zwei bis vier Prozent dieser Einkünfte bemessen wird.

Für jede der genannten Tätigkeiten gilt: Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, die Vergütung direkt aus dem Nachlass zu nehmen.

► Beachte: Um Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gebührenhöhe für den Testamentsvollstrecker zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits in der letztwilligen Verfügung das Honorar explizit festzulegen.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom