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Thema März 2006: Erbrecht - Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer sparen/vermeiden


Zwei steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen im Fokus des Themas März 2006:

1. Im zweiten Quartal dieses Jahres wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur  Bewertung von Immobilien im Erbfall und Schenkungsfall erwartet. Spätestens ab 2007 droht die neue Bundesregierung mit der Anhebung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für Immobilien. Wer die höheren Steuern sparen möchte, sollte aus diesem Grunde jetzt handeln und sich von einem Steuerberater/Rechtsanwalt beraten lassen! Positiver Nebeneffekt: Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

2. Ein Urteil des BFH bestätigt und legalisiert das Steuersparmodell des Güterstandswechsels bei Ehegatten. Hierdurch lässt sich nicht nur Erbschaftsteuer/Schnekungsteuer in zum Teil sechsstelliger Höhe vermeiden. Zusätzlich ist auch die Rückforderung bereits in der Vergangenheit gezahlter Schenkungsteuer möglich. Steuerberater haben ihre Mandanten sicherlich bereits in der Vergangenheit auf diese Option hingewiesen und sehen sich nun durch den BFH bestätigt.




1. Thema: Bewertung von Immobilien

Das Bundesverfassungsgericht hat zu entscheiden, ob die derzeitige Bewertungspraxis für Immobilien verfassungsgemäß ist. Unter Experten herrscht fast einhellig die Meinung, dass die Verfassungsrichter die bislang günstige Bewertung von Immobilien – im Vergleich zu sonstigem Vermögen - bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kippen werden. Bislang fällt Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nur auf ca. 55 bis 70 Prozent des realen Verkehrswertes von Immobilien an. Sonstiges Vermögen, wie Geld und Wertpapiere, wird mit dem Verkehrswert (Nennbetrag) bewertet.
 


Welche  Mehrbelastungen dadurch zu erwarten sind zeigt folgendes Beispiel:


Ein Vater hinterlässt/schenkt seinem Sohn ein schuldenfreies Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von EUR 650.000,00.



Nach derzeitiger Rechtslage würde sich ein steuerlicher Bedarfswert in Höhe von 55% ergeben. Dies entspricht 357.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 205.000 Euro verbleiben 152.500 Euro als steuerpflichtig. Die hierauf entfallende Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer beträgt 16.775 Euro.

Nach der erwarteten Rechtslage würde sich ein steuerlicher Bedarfswert in Höhe von 80% ergeben. Dies entspräche 520.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 205.000 Euro verblieben 315.000 Euro als steuerpflichtig. Die hierauf entfallende Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer betrüge 47.250 Euro.

Im Ergebnis säahe man sich nach der künftigen Rechtslage einer Mehrbelastung in Höhe von 30.475 Euro ausgesetzt.



Wenn der Vater seinem Sohn kein Grundstück, sondern Wertpapiere im Wert von EUR 650.000,00 geschenkt hätte, betrüge die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer EUR 66.750,00. Die Steuermehrbelastung im Vergleich zur Grundstücksübertragung nach der geltenden Rechtslage beträgt EUR 49.975,00.


Absicherung der Schenker
Die Hemmschwelle, mühsam erworbenes Vermögen freiwillig aus der Hand zu geben, ist sehr hoch. Die Eltern fürchten ihren Einfluss auf ihr Vermögen zu verlieren. Dabei wird oft übersehen, dass sich über soviel Zurückhaltung nur das Finanzamt freut. Erben die Kinder später, müssen sie ggfs. hohe Steuern zahlen. Dem Sicherungsbedürfnis der Eltern kann auf andere Weise Rechnung getragen werden. Trotz Schenkung des Hauses kann ihnen beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden. Bei vermieteten Objekten können die Eltern durch Einräumung eines so genannten Nießbrauchs auch weiterhin die Miete vereinnahmen. Zudem sollten in den Schenkungsvertrag so genannte „Wohlverhaltensregeln“ aufgenommen werden, die beispielsweise den Verkauf oder das Beleihen der Immobilie untersagen.


Kettenschenkung
Wollen Großeltern sich großzügig zeigen, verhilft ein Umweg zu einer nicht unbeachtlichen Steuerersparnis: die Kettenschenkung. Statt direkt auf ihre Enkel, übertragen sie die Summe erst einmal auf Sohn oder Tochter. Diese wiederum reichen das Geschenk zu gegebener Zeit an ihre Kinder weiter. Auf diese Weise können auch die Enkelkinder mit wertvollen Immobilien oder beträchtlichen Guthaben steuergünstig bedacht und die Freibeträge mehrmals ausgenutzt werden. Voraussetzung ist, dass zwischen den Schenkungen mindestens eine einjährige „Schamfrist“ liegt und die Schenkungsbeträge möglichst nicht identisch sind. Außerdem muss die Weiterschenkung auf einem eigenen Entschluss der Eltern beruhen. Sonst wird für Zwecke der Schenkungsteuer der „Umweg“ über die Eltern steuerlich nicht anerkannt und eine unmittelbare Schenkung angenommen.


Geld gleich Immobilie
Nicht alle Eltern haben ihr Vermögen in Immobilien angelegt. Viele verfügen über Aktienpakete, Fondsanteile oder ein Sparkonto. Auch sie möchten, dass ihre Kinder einmal möglichst wenig Erbschaft- oder Schenkungsteuer an den Fiskus zahlen. Deshalb wenden clevere Eltern die richtige Strategie beim vorzeitigen Schenken an: So überlassen Sie beispielsweise ihren Kindern Geld mit der Auflage, damit eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Die übertragene Geldsumme muss allerdings mindestens 10 Prozent des späteren Grundstückskaufpreises betragen. Der Fiskus erkennt diese Gestaltung als mittelbare Grundstücksschenkung an, setzt Geld gleich Immobilie und bewertet die Schenkung mit dem niedrigen Steuerwert für Immobilien. Sohn oder Tochter zahlen also nur auf 55-70 Prozent der Summe Schenkungsteuer, sobald sie das Objekt erwerben.


Der Familienpool
Wer darüber nachdenkt, größere Vermögensbestandteile zu verschenken, sollte sich dringend mit einem Steuerrechtsexperten beraten. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um auch große Vermögen weitgehend abgabenfrei weiter zu geben. Der Empfänger kann zum Beispiel eine GmbH sein, die sich gerade für ein großes Immobilien- oder Wertpapiervermögen als besonders steuergünstig erweist oder etwa ein Familienpool: Hier wird das zu übertragende Vermögen (z.B. Immobilien) grunderwerbsteuerfrei in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eingebracht. Der Familienpool ermöglicht dann die Übertragung von Vermögen (Gesellschaftsanteilen) auf die nächste Generation, ohne dass Sie die Verfügungsmacht über die Gegenstände aufgeben müssen. Es werden also Freibeträge ausgenutzt, ohne dass der Übergeber in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird.





2. Thema: Güterstandswechsel bei Ehegatten


Ein Urteil des BFH ermöglicht Eheleuten, auf einfachste Weise Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer in einer Höhe zu vermeiden, die ansonsten schnell sechsstellige Beträge erreicht hätte. Hintergrund ist das Bestehen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Diesen Güterstand haben Eheleute von Gesetzes wegen inne, es sei denn, sie haben nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart. Beenden die Eheleute nun durch Vertrag die Zugewinngemeinschaft und gehen zur Gütertrennung über, kann der vermögendere Ehegatte steuerfrei Vermögenswerte wie etwa Grundstücke, Aktien oder Unternehmensbeteiligungen an den anderen übertragen. Hierzu ist es allerdings notwendig, den Zugewinn auch präzise auszurechnen und auch nur diesen Betrag an den Ehepartner auszuzahlen. Gleichzeitig bedeutet der Wegfall der Zugewinngemeinschaft die rückwirkende Annulierung früherer steuerpflichtiger Schenkungstatbestände. In der Folge können also bereits gezahlte Schenkungsteuern in voller Höhe vom Finanzamt zurückgefordert werden. Diese Maßnahme sollte allerdings mit der gebotenen Vorsicht und nicht ohne Beratung durch den Steuerberater/Rechtsanwalt umgesetzt werden. Denn es ist nicht mit der einfachen Beendigung der Zugewinngemeinschaft getan. Diese sollte nämlich im Vertrag umgehend nach deren Auflösung wieder herbeigeführt werden. Die ansonsten weiterbestehende Gütertrenung hätte andernfalls bei einer späteren Erbschaft die unangenehme Folge, dass hohe Erbschaftsteuern gezahlt werden müssten. Im Ergebnis lässt sich auf diesem Weg Erbschaftsteuer etwa für ein übertragenes Vermögen von 750.000 Euro in Höhe von ca. 85.000 Euro vermeiden. Beträgt der Zugewinn eine Million Euro, ist die Steuerersparnis über 130.000 Euro.

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