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Thema April 2005: Strafbefreiende Maßnahmen nach Wegfall der "Strafbefreienden Erklärung"

Nachdem am 31.03.2005 die Frist zur Abgabe der „Strafbefreienden Erklärung“ abgelaufen ist, stellt sich für den Steuerpflichtigen unter Einbeziehung seines Steuerberaters / Rechtsanwalts die Frage, wie zukünftig mit bislang nicht versteuerten Einnahmen gegenüber dem Finanzamt umzugehen ist.

Wie bereits in der Vergangenheit gibt es nach wie vor die Möglichkeit, diese zurückliegenden Sachverhalte dem Finanzamt straffrei zur Kenntnis zu bringen. Mittel hierzu ist die Selbstanzeige. Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und beseitigt rückwirkend den Strafanspruch des Staates. Rechtsgrundlage hierfür ist § 371 der Abgabenordnung.

Voraussetzungen Selbstanzeige:

Voraussetzung der Straffreiheit durch die Selbstanzeige ist das Vorliegen einer Steuerhinterziehung. Diese liegt immer dann vor, wenn den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden.

Zeitlicher Rahmen der Selbstanzeige:

Die Folge der Strafbefreiung tritt nicht ein, wenn bereits vor Zugang beim Finanzamt

  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
  • dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
  • die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Vorgehensweise:

In diesem Fall kann der Steuerpflichtige die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigen oder ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen. Dies kann grundsätzlich formlos geschehen. Wir raten jedoch dazu, aus Gründen der Beweissicherheit die Selbstanzeige ausschließlich schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Dies kann durch uns als bevollmächtigten Vertreter (Steuerberater / Rechtsanwalt)geschehen. Wichtig ist, dass die Angaben gegenüber dem Finanzamt vollständig und in der Form dargelegt werden, dass die Behörde ohne weiteres in der Lage ist, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt festzustellen und die Steuer richtig festzusetzen. Probleme ergeben sich häufig, weil die zur umfassenden Nacherklärung notwendigen Unterlagen nicht mehr (vollständig) vorliegen oder aus zeitlichen Gründen eine vollständige Bearbeitung der vorliegenden Unterlagen zunächst nicht in Betracht kommt. Dann ist zum einen die Möglichkeit einer sachgerechten Schätzung in Erwägung zu ziehen. Ferner besteht die Möglichkeit der gestuften Selbstanzeige, mit der eine schrittweise Strafbefreiung herbeigeführt wird.

Häufige Fehler bei der Selbstanzeige:

  • Die Unterlagen, aus denen sich der Sachverhalt ergibt, werden ohne genauere Zuordnung dem Finanzamt einfach postalisch übermittelt
  • Die Selbstanzeige wird für einen späteren Zeitpunkt dem Finanzamt nur angezeigt
  • Der selbst errechnete Betrag der Nachzahlung wird ohne Darlegung des Sachverhalts an die Finanzkasse überwiesen
  • Es wird dem Finanzamt nur erklärt, dass unrichtige Angaben erfolgt seien, ohne, dass diese jetzt berichtigt werden
  • Der Steuerpflichtige beantragt lediglich eine Außenprüfung


Steuerstrafverfahren:

Im weiteren Verlauf des Verfahrens müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten – angemessenen - Frist nachgezahlt werden. Es besteht ggf. ein Anspruch auf Fristverlängerung, um die notwendigen Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zu beschaffen. Ein Versäumen der Frist hat jedoch verschuldensunabhängig den Ausschluss der Straffreiheit zur Folge.

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