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Thema April 2006: Gesellschaftsrecht/Erbrecht: Familienpool/Familiengesellschaft


Aufgrund der großen Resonanz auf das Thema im März und den darin enthaltenen Hinweis zum Thema Familienpool/Familiengesellschaft, soll diese Gestaltungsvariante diesen Monat genauer betrachtet werden.

Wer ein Vermögen aufgebaut hat, möchte dieses Vermögen in der Regel möglichst ungeschmälert durch Steuerbelastungen auf die nächste Generation bzw. auf von ihm ausgewählte Personen übertragen. Insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer können die Beteiligten die Höhe der Steuerbelastung durch die Ausnutzung von Gestaltungsspielräumen weitgehend selbst bestimmen. In der täglichen Beratungspraxis des Rechtsanwalts/Steuerberaters spielen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten eine große Rolle, um die Steuerlast zu reduzieren. Hier sind die sog. Familienpools/Familiengesellschaften von großem Interesse, da diese eine Vielzahl von Vorteilen kombinieren, die andere Gestaltungen nicht bieten. Über das für diese Gesellschaften geltende Gesellschaftsrecht können sich die Beteiligten von den starren Regeln des Erbrechts lösen, ihre eigenen Regeln im Gesellschaftsvertrag aufstellen und so die Vermögensnachfolge steueroptimal ausrichten.

Die Furcht des Vermögensinhabers

- über das Vermögen nicht vermehr verfügen zu können,
- finanziell von den Beschenkten abhängig zu sein oder
- das Vermögen sei schutzlos etwaigen (künftigen) Gläubigern der Beschenkten ausgesetzt

ist - bei entsprechender Vertragsgestaltung - unbegründet.


1. Was ist ein Familienpool/eine Familiengesellschaft?


Ein sog. Familienpool ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft. Der zentrale Aspekt des Familienpools ist, dass die Beteiligung an dem Vermögen über die Beteiligung an der Gesellschaft geregelt wird. Die gewünschten Vermögensgegenstände – zumeist Grundstücke und Wertpapiere - werden auf die Gesellschaft übertragen, so dass die Gesellschaft Eigentümerin des Vermögens wird. An der Gesellschaft werden neben dem bisherigen Vermögensinhaber die Familienmitglieder beteiligt, auf die das Vermögen übergehen soll. Die Übertragung des Vermögens wird mithin nur noch durch den Ein- und Austritt von Gesellschaftern und durch die Veränderung von Beteiligungsquoten gesteuert. In der Regel wird für einen Familienpool die Gesellschaftsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG gewählt.


2. Vorteile des Familienpools


Ein Familienpool bietet Vorteile


• im Erbfall
• bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
• bei der Einkommensteuer sowie
• bei dem Zusammenhalt des Vermögens


Zudem sind durch den Gesellschaftsvertrag sehr flexible Regelungen möglich. So kann sich der Einbringende die Geschäftsführung vorbehalten und damit weiterhin die „Fäden in der Hand halten“. Die Stimmrechte und Gewinnbezugsrecht in der Gesellschaft können außerdem weitgehend unabhängig von den Kapitalanteilen geregelt werden. Dadurch ist es möglich, die Gesellschaftsanteile und damit Teile des Vermögens zu übertragen, ohne den Einfluss auf das Vermögen bzw. die Gewinne zu verlieren. Häufig werden auch Regelungen getroffen, durch die der Zusammenhalt des Vermögens weiter gefördert wird, z. B. durch Einschränkung von Kündigungsrechten, eingeschränkte Vererbungsregelungen sowie Regelungen über Eheverträge.


Die GmbH & Co. KG haben gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft zusätzliche steuerliche Vorteile, nämlich die noch geltenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG – die demnächst wegfallen sollen- , sowie die vollständige Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Bedarfswertes der Grundstücke.


3. Nachteile des Familienpools

Selbstverständlich hat jede Nachfolgegestaltung auch Nachteile. Im Falle des Familienpools sind diese aber in der Regel vernachlässigbar gering. Die Nachteile eines Familienpools bestehen im Wesentlichen darin, dass für Veränderungen der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages entsprechende Stimmenmehrheiten notwendig sind, und dass der Vollzug der Gesellschaft eines – in der Regel allerdings geringen - laufenden Verwaltungsaufwandes bedarf.


Bei einer GmbH & Co. KG ergeben sich gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft zusätzliche Nachteile, nämlich die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft mit Beitragspflicht, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit Beitragspflicht, Publizitätspflicht, Gewerbesteuerpflicht, Bilanzierungspflicht und ggf. die Versteuerung stiller Reserven.



4. Erbfall


Die Übertragung der Gesellschaftsanteile erfolgt im Todesfall eines Gesellschafters ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in dem Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass und unterliegt damit grundsätzlich keinen Pflichtteilsansprüchen. Durch die Verwendung eines Familienpools kann somit verhindert werden, dass Teile des Vermögens auf unliebsame Pflichtteilsberechtigte übergehen.


In der Beteiligung der Beschenkten bei Gründung der Gesellschaft liegt zudem keine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne, so dass auch selbst dann keine keine sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Übertragung verstirbt. 


Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft kann keiner der Gesellschafter beim Tod des Vermögensübergebers die Teilungsversteigerung des Vermögens erzwingen. Diesen steht lediglich ein Kündigungsrecht zu und sie werden dann nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit einem Betrag abgefunden, der deutlich unter dem Verkehrswert des Anteils liegt. Eine Zersplitterung des Familienvermögens wird vermieden.


5. Erbschaft- und Schenkungsteuer


Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich Vorteile durch die bessere Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen. Zusätzliche Vorteile ergeben sich bei Betriebsvermögen, wobei diese Vorteile für rein vermögensverwaltende Gesellschaften demnächst wegfallen sollen.


a) Steuerpflicht und Freibeträge


Die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einem Familienpool ist grundsätzlich erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig. Die Anteile an dem Familienpool können jedoch zur Herstellung der gewünschten Beteiligungsverhältnisse unter Ausnutzung der Freibeträge im 10-Jahres-Rhythmus verschenkt werden ohne dass Schenkungsteuer entsteht. Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden.

Die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer betragen zur Zeit für


• Ehegatten EUR 307.000,00
• Geschiedene Ehegatten EUR 10.300,00
• Kinder und Stiefkinder EUR 205.000,00
• Schwiegerkinder EUR 10.300,00
• Enkel, wenn die Kinder verstorben sind EUR 205.000,00
• Enkel, wenn die Kinder noch leben  EUR 51.200,00
• Geschwister EUR 10.300,00
• Nichten und Neffen EUR 10.300,00
• Eltern und Großeltern im Erbfall EUR 51.200,00
• Eltern und Großeltern bei Schenkungen EUR 10.300,00
• Stiefeltern EUR 10.300,00
• Schwiegereltern EUR 10.300,00
• Alle übrigen Personen
• (z.B. bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft)  EUR 5.200,00



Durch die individuelle Konstruktion des Familienpools durch den rechtsanwalt/steuerberater können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Gesellschaftsanteile lassen sich nämlich prozentual und damit besser aufteilen als einzelne Vermögensgegenstände.


b) Vergünstigungen bei Betriebsvermögen


Wird die Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG gewählt, handelt es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, für die nach derzeit noch geltender Rechtslage neben den persönlichen Freibeträgen zusätzlich die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen gelten. Nach § 13a ErbStG bleibt das Vermögen der Gesellschaft bis zu einem Wert von EUR 225.000,00 außer Ansatz, der verbleibende Wert wird nur mit 65 % angesetzt. Nach § 19a ErbStG ergibt sich zusätzlich ein Vorteil beim Tarif, wenn die Anteile an andere Personen als Kinder, Enkel oder Ehegatten übertragen werden. Verbindlichkeiten mindern den Steuerwert in voller Höhe und nicht nur anteilig, wie bei Privatvermögen. Diese Vergünstigungen sollen jedoch für Familienpools demnächst wegfallen.

Die Auswirkungen der geplanten Änderungen verdeutlicht folgendes Beispiel:


Einziges Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG ist eine Immobilie im Verkehrswert von EUR 2.000.000,00, die zu 40 % belastet (EUR 800.000,00) ist. Der Vater als einziger Kommanditist der GmbH & Co. KG schenkt seinen Anteil seinem Sohn.


Nach der derzeit geltenden Rechtslage entstünde in diesem Fall keine Schenkungsteuer. nach der erwarteten Rechtslage betrüge die Steuerbelastung mit Schenkungsteuer 68.250 €. (Siehe zu einer genauen Beispielsberechnung das Thema März 2006.)

 c) Grundstücke


Die Bewertung von Grundstücken im Familienpool erfolgt bei vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts und vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften genauso wie sonst im Privatvermögen mit dem Bedarfswert. Verbindlichkeiten, die mit dem Grundstück in die Personengesellschaft eingebracht werden, können allerdings - wie sonst im Privatvermögen auch - bei Schenkungen nur anteilig abgezogen werden.


Liegt steuerliches Betriebsvermögen vor, z.B. durch die gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. KG, werden die Grundstücke ebenfalls mit dem Bedarfswert bewertet, die Verbindlichkeiten können jedoch sowohl im Erbfall als auch bei Schenkungen voll abgezogen werden.


6. Einkommensteuer


Die Vorteile bei der Einkommensteuer liegen darin, dass die Einkünfte steueroptimal auf die Gesellschafter verteilt werden können.


a) Verteilung der Einkünfte


Durch die Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter können sich erhebliche Vorteile in der Einkommensteuerprogression und durch die Nutzung zusätzlicher Freibeträge ergeben. Bei Kindern, denen entsprechende Einkünfte zugerechnet werden sollen, ist allerdings zu beachten, dass ab einem bestimmten Einkommen das Kindergeld und die Versicherung in der Familienkrankenversicherung wegfallen.


Über eine entsprechende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag können durch den Gewinnverteilungsschlüssel die Einnahmen den Personen zugerechnet werden, die über einen geringeren Steuersatz verfügen oder die Freibeträge noch nicht voll ausgenutzt haben.

Voraussetzung für die einkommensteuerliche Anerkennung einer Familienpersonengesellschaft ist, dass der Gesellschaftsvertrag zivilrechtlich wirksam ist, die vereinbarten Regelungen einem Fremdvergleich standhalten, diese Regelungen tatsächlich durchgeführt werden und die Gewinnverteilung der Höhe nach angemessen ist.


Im Privatvermögen, also bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft, können die Einkünfte im Gesellschaftsvertrag „angemessen“, d.h. wie auch unter fremden Dritten üblich auf die Gesellschafter der Gesellschaft verteilt werden. Im Betriebsvermögen, also bei einer GmbH & Co. KG, müssen die gesellschaftsvertraglichen Regeln so getroffen werden, dass alle Beteiligten Mitunternehmer sind. Hierfür sind Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative erforderlich. Zur Wahrung des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative darf es z.B. nicht möglich sein, die Gesellschafter unter Ausschluss anteiliger stiller Reserven zu kündigen; bei einer Kommanditgesellschaft darf das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nicht ausgeschlossen sein.


b) Vermögenszuwächse


Bei einer GmbH oder GmbH & Co. KG liegt Betriebsvermögen vor, so dass bei Auflösung der Gesellschaft und bei entgeltlicher Übertragung auf Dritte die künftigen Wertzuwächse der Vermögenssubstanz versteuert werden müssen. Bei entsprechender Gestaltung des Einbringungsvertrages des Vermögens in die Gesellschaft kann allerdings – bei zum Teil schon abgeschriebenen Immobilien - hingegen auch neues Abschreibungsvolumen geschaffen werden. Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Kommanditgesellschaften müssen diese wie im Privatvermögen nur innerhalb der Spekulationsfristen versteuert werden.


7. Grunderwerbsteuer


Die Einbringung von Grundstücken in Familienpools mit Ehegatten, Kindern und/oder Enkeln als Gesellschafter sowie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Ehegatten, Kindern und/oder Enkel ist grunderwerbsteuerfrei.


8. Zusammenhalt des Vermögens

In vielen Fällen führen Schenkungen und Erbschaften zu einer Zersplitterung des Vermögens. Beim Familienpool kann – anders als bei einer Erbengemeinschaft – keiner der Gesellschafter die Teilungsversteigerung erzwingen. Die Vermögensgegenstände bleiben Vermögen der Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschafter können allenfalls – sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist – die Gesellschaft kündigen und erhalten aber eine Abfindung. Der Abfindungsbetrag wird allerdings häufig wesentlich niedriger festgesetzt als der Verkehrswert des jeweiligen Anteils.


9. Absicherung des Schenkers

Wie bei jeder Vermögensübertragung unter Lebenden muss vor allem den Sicherungsbedürfnissen des Schenkers Rechnung getragen werden. Schließlich ist es sein Vermögen, das übertragen werden soll.


a) Altersversorgung
Der Schenker kann sich – falls gewünscht- die gesamten oder Teile Einkünfte der Gesellschaft durch Gewinnbezugs oder Nießbrauchsrechte (an dem eingebrachten Grundstück oder an dem Gesellschaftsanteil) vorbehalten. Dann stehen ihm die Einkünfte weiterhin zu und werden ihm weiterhin steuerlich zugerechnet, so dass die Vorteile bei der Einkommensteuer, die aus einer Verteilung der Einkünfte resultieren, verringern.


b) Widerrufsrechte
Die Voraussetzungen, unter denen die Schenkung widerrufen werden kann, werden im Schenkungsvertrag festgelegt. Falls die Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Schenkers nicht ausreichen, kann sich dieser den Widerruf der Schenkung für diesen Fall vorbehalten. Daneben können auch andere Widerrufsrechte die im Belieben des Schenkers stehen vereinbart werden. Die Schenkung von Privatvermögen kann frei widerruflich ausgestaltet werden. Ein uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt bei einer GmbH & Co. KG führt allerdings dazu, dass keine sog. Mitunternehmerschaft und damit keine Verteilung der Einkünfte bei der Einkommensteuer vorliegt, und die Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei der Schenkungsteuer keine Anwendung finden. Aber auch in diesen Fällen sind weit reichende Widerrufsvorbehalte möglich.


c) Schutz vor Gläubern
Für den Fall, dass Gläubiger des Beschenkten in den Gesellschaftsanteil vollstrecken werden regelmäßig Widerrufsrechte zugunsten des Schenkers vereinbart. Keinesfalls aber können die Gläubiger in das der Vermögen der Gesellschaft selbst, sondern nur in den Gesellschaftsanteil bzw. in den Abfindungsanspruch bei Auseinandersetzung der Gesellschaft vollstrecken. Letzterer liegt nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung allerdings häufig weit unter dem Verkehrswert des Anteils.


d) Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schenkers
Durch Einräumung der (alleinigen) Geschäftsführungsbefugnis und durch entsprechende Gestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag kann der Schenker die Geschäfte – unabhängig von seinem Kapitalanteil an der Gesellschaft - weiterhin regeln und auch Vermögensumschichtungen, Veräußerungen bzw. weitere Anschaffungen vornehmen. Diese Flexibilität, also die Übertragung des Vermögens, ohne die Verfügungsmacht zu verlieren , bietet nur der Familienpool.


10. Was ist bei Minderjährigen zu beachten?


Werden Kinder an dem Familienpool beteiligt, so sind einige „Formalien“ zu beachten. So ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich und es muss für jedes Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden.


11. Fazit

Beschenken/Bedenken Sie die Angehörigen, die Ihnen nahe stehen und nicht das Finanzamt! Ein Familienpool lohnt sich insbesondere bei größeren Vermögen, oder wenn Wert darauf gelegt wird, dass das Vermögen zusammenbleibt. Sollen die erheblichen schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen noch genutzt werden, besteht wegen der drohenden Gesetzesänderung sofortiger Handlungsbedarf.


Die Gestaltung der Verträge (Gesellschaftsvertrag, Einbringungsvertrag) erfordert eine sehr individuelle Beratung durch den erfahrenen Rechtsanwalt/Steuerberater.



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