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Recht und Steuern

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht. Wenn man keine Schuld daran trägt, dass die Frist versäumt wurde, kann man die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Dann wird quasi so getan, als wäre die Frist noch nicht abgelaufen. Aber welche weiteren Gründe gibt es für eine Wiedereinsetzung? Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall „gute Gründe“ vorlagen.

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Die E-Rechnung: Finales Schreiben des BMF vom 15.10.2024

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnung) im B2B-Geschäftsverkehr in Deutschland steht bevor. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Digitalisierung voranzutreiben und die Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuersystem zu reduzieren. Die eRechnung wird nicht nur die Effizienz in der Rechnungsstellung und -verarbeitung erhöhen, sondern auch die Schnittstelle zwischen Verwaltung und Unternehmen modernisieren und entbürokratisieren. Ein transaktionsbezogenes Meldesystem soll in einem späteren Schritt folgen, um die Kontrolle und Meldung von innergemeinschaftlichen B2B-Umsätzen zu verbessern. Diese Neuerung orientiert sich an erfolgreichen Modellen wie dem italienischen FatturaPA-System, das bereits seit Jahren im Einsatz ist. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten, um Anfangsprobleme zu minimieren und die Vorteile der Digitalisierung voll auszuschöpfen.

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 15.10.2024 die finalen Anforderungen zusammengestellt.

Hinweise zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Immobilien

Dass Immobilieneigentümer das Recht haben, dem Finanzamt für eine Immobilie eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer nachzuweisen, ist aufgrund zahlreicher BFH-Urteile und aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unumstritten. Probleme gibt es nach wie vor mit den Nachweisen, die das Finanzamt für die Begründung einer kürzeren Nutzungsdauer fordert. Nachfolgend erhalten Sie ein Update, welche Optionen Sie haben. 

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Bewertung von Grundstücken für die Grunderwerbsteuer

Beim Kauf eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Das gilt nicht nur, wenn man ein Grundstück direkt vom Veräußerer erwirbt, sondern auch, wenn man durch den Erwerb eines Gesellschaftsanteils (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks wird. Dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wie hoch der Wert des Grundstücks ist. In solchen Fällen ist eine Bewertung durchzuführen. Aber braucht man hierfür einen speziellen Gutachter? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste kürzlich darüber entscheiden.

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Betriebsprüfung: Wann ist eine Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsachen zulässig?

Ein Steuerbescheid darf nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein - beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen.

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