Der BFH hat aktuell darüber entschieden, ob ein notarieller – 20 Jahre nach Beurkundung erstellter – Nachtragsvermerk (nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG) steuerliche Rückwirkung entfalten kann. Streitig war u. a., ob die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag (GAV) durch einen notariellen Nachtragsvermerk eine steuerliche Rückwirkung entfaltet, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt. Konkret ging es darum, ob sich die Vertragslaufzeit des Gewinnabführungsvertrags verlängert, obwohl dies in dem zunächst beurkundeten Vertrag keinen schriftlichen Niederschlag fand. Erst in dem später erstellten Nachtragsvermerk wurde dies dann eingefügt.
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