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Pensionsrückstellung bei Pensionszusage unter Vorbehalt

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

 

Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen hatte sich vorbehalten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. 

Wegen dieses Vorbehalts erkannte das FA die sog. Pensionsrückstellungen mit entsprechenden gewinnerhöhenden Auswirkungen nicht an.

Entscheidung
Der BFH hat im Revisionsverfahren die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt. Danach ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sind, steuerrechtlich schädlich. 

Im Streitfall war der Widerrufsvorbehalt schädlich, weil mit ihm eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers gestellt war. Der Vorbehalt war auch keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen ist.

FUNDSTELLE
BFH 6.12.22, IV R 21/19
 

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