Bei einem Anteilstausch muss der Geschäftsführer der aufnehmenden GmbH hinsichtlich der eingebrachten GmbH-Anteile einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz des Jahres stellen, in dem der Anteilstausch stattgefunden hat.
Ein Steuerberater, der für eine GmbH auf der Grundlage einer von dritter Seite aufgestellten Jahresbilanz die betrieblichen Steuererklärungen und die E-Bilanz erstellt, muss den Geschäftsführer nicht auf den für eine Buchwertverknüpfung notwendigen Antrag nach § 21 UmwStG hinweisen, damit den einbringenden Gesellschaftern keine steuerlichen Nachteile entstehen.
Eine Hinweispflicht des Steuerberaters und eine Schutzwirkung des mit der GmbH geschlossenen Steuerberatungsvertrages zugunsten der Gesellschafter kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Steuerberater den GmbH-Geschäftsanteilsverkaufs- und Einbringungsvertrag kennt oder aus den ihm für die Erstellung der Steuererklärung und der E-Bilanz vorgelegten Unterlagen erkennen kann.
Fundstelle:
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.8.2024 – I-23 U 25/23