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Steuerberaterhaftung

Voraussetzung der Steuerberaterhaftung bei Anteilstausch eines GmbH-Mandats

Bei einem Anteilstausch muss der Geschäftsführer der aufnehmenden GmbH hinsichtlich der eingebrachten GmbH-Anteile einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz des Jahres stellen, in dem der Anteilstausch stattgefunden hat.

Ein Steuerberater, der für eine GmbH auf der Grundlage einer von dritter Seite aufgestellten Jahresbilanz die betrieblichen Steuererklärungen und die E-Bilanz erstellt, muss den Geschäftsführer nicht auf den für eine Buchwertverknüpfung notwendigen Antrag nach § 21 UmwStG hinweisen, damit den einbringenden Gesellschaftern keine steuerlichen Nachteile entstehen.

Eine Hinweispflicht des Steuerberaters und eine Schutzwirkung des mit der GmbH geschlossenen Steuerberatungsvertrages zugunsten der Gesellschafter kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Steuerberater den GmbH-Geschäftsanteilsverkaufs- und Einbringungsvertrag kennt oder aus den ihm für die Erstellung der Steuererklärung und der E-Bilanz vorgelegten Unterlagen erkennen kann.

Fundstelle:

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.8.2024 – I-23 U 25/23

Nichtbeachtung vom Mails zur Einlegung eines Rechtsbehelfs

Erteil en Mandant per Mail den Auftrag Klage zu erheben und wird dies in der Kanzlei des Steuerberaters nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

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Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligte müssen Eingangsbestätigung kontrollieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) kann bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist (z.B. Beschwerdebegründungsfrist) auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, so dass Verfahrenshandlungen als noch rechtzeitig eingelegt gelten. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der 
Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt bereits eine einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung aus.
 

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Haftung des Steuerberaters bei Belehrungspflichten zu Steuerermäßigungen

Über eine vom FA eigenmächtig gewährte Steuerermäßigung freut sich jeder? Nicht zwingend. Manche Ermäßigungen können nämlich nur einmal im Leben geltend gemacht werden und sind dann für später verbraucht. Über diese Gefahr muss ein Steuerberater aufklären, auch wenn es dazu noch keine Gerichtsentscheidung gibt. 

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Haftungsfalle Einspruchsformulierung: Einsprüche durch Steuerberater sind nur sehr begrenzt auslegungsfähig

Legt ein Steuerberater Einspruch beim Finanzamt ein, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist der Einspruch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer – im Einspruchsschreiben nicht benannter – Steuerbescheid angefochten werden soll. Hierfür haftet der Steuerberater vollumfänglich auf Schadensersatz.

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