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Steuerberaterhaftung

Nichtbeachtung vom Mails zur Einlegung eines Rechtsbehelfs

Erteil en Mandant per Mail den Auftrag Klage zu erheben und wird dies in der Kanzlei des Steuerberaters nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

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Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligte müssen Eingangsbestätigung kontrollieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) kann bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist (z.B. Beschwerdebegründungsfrist) auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, so dass Verfahrenshandlungen als noch rechtzeitig eingelegt gelten. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der 
Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt bereits eine einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung aus.
 

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Haftung des Steuerberaters bei Belehrungspflichten zu Steuerermäßigungen

Über eine vom FA eigenmächtig gewährte Steuerermäßigung freut sich jeder? Nicht zwingend. Manche Ermäßigungen können nämlich nur einmal im Leben geltend gemacht werden und sind dann für später verbraucht. Über diese Gefahr muss ein Steuerberater aufklären, auch wenn es dazu noch keine Gerichtsentscheidung gibt. 

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Haftungsfalle Einspruchsformulierung: Einsprüche durch Steuerberater sind nur sehr begrenzt auslegungsfähig

Legt ein Steuerberater Einspruch beim Finanzamt ein, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist der Einspruch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer – im Einspruchsschreiben nicht benannter – Steuerbescheid angefochten werden soll. Hierfür haftet der Steuerberater vollumfänglich auf Schadensersatz.

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Und noch einmal: Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet

Der BFH hat entschieden, dass Steuerberater seit dem 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.

 

Sachverhalt

In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging im Januar 2023 beim BFH die Begründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwerdebegründung seit dem 1.1.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung (durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt) in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO).

Er habe die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuerberaterkammer noch nicht erfolgt sei. Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung („fast lane“) anzumelden. Einen Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die „fast lane“ nicht erfolgt ist, enthielt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.

 

Entscheidung

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der (aufgrund des Hinweises bekannten) „fast lane“ kein Gebrauch gemacht worden ist.

Beachten Sie | Der 9. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat am 14.4.2023 eine gegenteilige Entscheidung getroffen und diese sehr ausführlich begründet. Das FG hat die Revision zugelassen, die vom FA inzwischen auch eingelegt wurde. Man darf gespannt sein, ob sich der 10. Senat des BFH in diesem Revisionsverfahren der NZB-Entscheidung des 11. Senats anschließt oder die Rechtslage anders betrachtet.

 

Fundstellen

  • BFH PM Nr. 28/23 4.5.23 zum Beschluss XI B 101/22 vom 28.4.23
  • FG Niedersachsen 12.5.23, 9 K 10/23, Rev. BFH X R 12/23

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