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Zusätze zur Berufsbezeichnung Steuerberater

Gerne verwenden Steuerberater zusätzlich zu Ihrer Berufsbezeichnung weitere Zusätze, die sich z. B. auf erworbene Qualifikationen beziehen. Gelegentlich findet man auch Hinweise auf vormals ausgeübte Tätigkeiten, z. B. als Richter. Dies sollte jedoch immer unter Beachtung der berufsrechtlichen Regelungen geschehen. So ist es etwa nach § 43 Abs. 2 StBerG nur zulässig weitere Berufsbezeichnungen zu führen, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Hierunter fällt auch der Hinweis "Vorsitzender Richter a.D.". Dies hat in einer aktuellen Entscheidung das OLG Karlsruhe entschieden.

Konsequenzen hat die Verwendung solcher unzulässiger Zusätze für den Steuerberater insofern, als dass Konkurrenten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Unterlassung haben, welcher auch gerichtlich durchsetzbar ist. 

Fundstelle:

OLG Karlsruhe, 4 U 90/12 

 

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