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Pressemitteilungen

Revision beim Bundesfinanzhof (BFH): 44% der Verfahren werden zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden

Wer beim Finanzamt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat damit in fast zwei Drittel der Fälle (64 %) Erfolg. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert oder vergessene, absetzbare Kosten nacherklärt.

Etwas geringer fällt die Erfolgsquote aus, wenn Steuerzahler vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Nach dem Jahresbericht des BFH zur Geschäftslage 2023 lag die Erfolgsquote von Steuerzahlern in Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 44 % (2022: 45 %). Bei den Nichtzulassungsbeschwerden war ein leichter Anstieg der Erfolgsquote von 14 % (2022) auf 15 % (2023) zu verzeichnen. Wenn man alle Verfahren zusammen betrachtet, so wurden 17 % der Fälle zugunsten der Steuerzahler entschieden.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher BFH-Verfahren lag bei elf Monaten. Bei den Revisionen ist die durchschnittliche Laufzeit von 23 Monaten (2022) auf knapp 25 Monate (2023) angestiegen. Der BFH führt das darauf zurück, dass die elf Senate des Gerichts ihr Augenmerk verstärkt auf den Abbau älterer Verfahren gelegt haben. Die Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerden dauerte neun Monate. Insgesamt erledigte der BFH hat im vergangenen Jahr 1.994 Verfahren, was im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 7 % entspricht. Insgesamt 1.816 neue Fälle gingen 2023 beim obersten deutschen Steuergericht ein.
 

Exkurs: Das Verfahren vor dem BFH

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist geprägt durch seine Funktion als Revisionsgericht. Der BFH prüft im Wesentlichen, ob das Finanzgericht (FG) das Recht richtig angewendet hat. Dabei ist er grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Eine erneute Tatsachenfeststellung erfolgt im Revisionsverfahren nicht.

Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde, falls das FG die Revision nicht zugelassen hat. Im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde muss der Antragsteller darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 115 FGO).

Besonderes Augenmerk liegt auf der ordnungsgemäßen Begründung der Revision. Der BFH prüft, ob das FG seine Entscheidung auf ungewöhnliche oder fehlerhafte Tatsachenwürdigung gestützt hat. Solche Schlussfolgerungen sind nur bindend, wenn sie vom FG detailliert nachvollzogen wurden.

Insgesamt ist das Verfahren vor dem BFH darauf ausgerichtet, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

Wann lohnt sich eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer und Gründe dafür, die Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmer besser selbst zu erstellen

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Arbeitnehmern ohne weiter Einkünftsarten, ob wir die Einkommensteuererkärung für Sie erstellen können, ob sich das lohnt und welches Honorar dafür berechnet wird. 

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Praxishandbuch Erbrecht: 166. Ergänzungslieferung

G A 166

In der 166. Ergänzungslieferung des Praxishandbuchs Erbecht von Grziwotz/Arndt wird insbesondere das Thema "Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen" behandelt.

Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen sind steuerlich relevante Vorgänge, bei denen Vermögen im Austausch gegen regelmäßige Zahlungen übertragen wird. Diese wiederkehrenden Leistungen können in Form von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder als Gegenleistung (Veräußerungsleistungen) auftreten.

Versorgungsleistungen

Diese sind häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge anzutreffen. Hierbei überträgt der Vermögensgeber (z.B. Eltern) Vermögen (z.B. Immobilien) an den Vermögensnehmer (z.B. Kinder) und erhält im Gegenzug regelmäßige Zahlungen. Diese Zahlungen sind beim Verpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abzugsfähig und beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1a EStG steuerpflichtig.

Unterhaltsleistungen

Diese sind ebenfalls wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung stehen können. Sie sind jedoch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig und unterliegen anderen steuerlichen Regelungen.

Veräußerungsleistungen

Diese treten auf, wenn die wiederkehrenden Leistungen als Gegenleistung für die Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen vereinbart werden. Der Vermögensübernehmer hat in diesem Fall Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen. Sind diese nach § 323 ZPO abänderbar, handelt es sich um dauernde Lasten, die in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Andernfalls werden sie als Leibrenten mit dem Ertragsanteil besteuert.

Hinweis

Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen bieten vielfältige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die jedoch sorgfältig geplant und dokumentiert werden müssen, um die gewünschten steuerlichen Vorteile zu erzielen.

Die elektronische Rechnung ab 2025: Es besteht Handlungsbedarf

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