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Archiv Aktuelles

Betriebsaufgabe gegen Rente: Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

 

Wer seinen Betrieb veräußert und sich vom Erwerber im Gegenzug wiederkehrende Bezüge (z.B. eine Leibrente) zahlen lässt, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgendes Wahlrecht ausüben:

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Begründung von Ermessensentscheidungen

 

Auch die Verwaltung muss sich natürlich an das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften halten. So kann zum Beispiel ein Sachverhalt nicht einmal steuerpflichtig und einmal steuerfrei sein. Jedoch gibt es auch Bereiche, in denen das Finanzamt gewisse Freiheiten hat und nach seinem Ermessen entscheiden kann. Der Rahmen hierfür wird jedoch wiederum vorgegeben. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob das Ermessen (und die Entscheidung dazu) begründet werden muss.

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Vermietungseinkünfte bei quotalem Nießbrauch an Gesellschaft

 

Durch die Bestellung des Quotennießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher – anstelle des Gesellschafters – die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken.

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Digitale Prozessführung vor dem Finanzgericht

 

§§ 52a ff. FGO ermöglichen auch im finanzgerichtlichen Verfahren eine weitgehend elektronische Prozessführung. Manche der Vorschriften sind optional, insbesondere die sich an Berufsträger richtenden Vorschriften sind aber zwingend. Werden Letztere nicht eingehalten, gilt die Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen die Brisanz.

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Gewinnabführungsvertrag: Auslegung

 

Der BFH hat aktuell darüber entschieden, ob ein notarieller – 20 Jahre nach Beurkundung erstellter – Nachtragsvermerk (nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG) steuerliche Rückwirkung entfalten kann. Streitig war u. a., ob die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag (GAV) durch einen notariellen Nachtragsvermerk eine steuerliche Rückwirkung entfaltet, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt. Konkret ging es darum, ob sich die Vertragslaufzeit des Gewinnabführungsvertrags verlängert, obwohl dies in dem zunächst beurkundeten Vertrag keinen schriftlichen Niederschlag fand. Erst in dem später erstellten Nachtragsvermerk wurde dies dann eingefügt.

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