Steuerpflichtige sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Fehler in Steuerbescheiden zu ihren Gunsten zu berichtigen. Es besteht kein gesetzlicher Zwang, das Finanzamt auf solche Fehler hinzuweisen. Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen bleiben oft über längere Zeit unerkannt und müssen meist außerhalb der Bestandskraft durch Neuveranlagung korrigiert werden.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den für die Besteuerung erheblichen Sachverhalt eindeutig, vollständig und richtig zu schildern. Auf Ermittlungsfehler des Finanzamts kann sich der Steuerpflichtige regelmäßig nicht berufen.
Eine Berichtigungspflicht besteht jedoch, wenn der Steuerpflichtige nachträglich die Fehlerhaftigkeit der abgegebenen Erklärung erkennt und unverzüglich eine Berichtigung vornimmt, sofern es in Bezug auf den Fehler sowohl an Vorsatz als auch an Leichtfertigkeit des Steuerpflichtigen fehlt. Bei leichtfertig vorgenommenen falschen Erklärungen greift die Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 2 AO ein.
Erkennt ein Finanzgericht später im Prozess eben diese Fehler, so ist es laut Bundesfinanzhof so, dass ein entsprechender gerichtlicher Hinweis nicht gegen die Neutralitätspflicht des Gerichts verstößt. Vielmehr sind Gerichte sogar verpflichtet, begünstigende Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge auch zu Lasten des klagenden Steuerzahlers zu berücksichtigen (sog. Saldierungsgebot). Um eine spätere Überraschungsentscheidung zu vermeiden, müssen Gerichte vorab auf eine mögliche Saldierung hinweisen.
Hinweis
In einem Steuerprozess muss sich das Gericht an den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz halten und den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Es ist dabei angehalten, den vorliegenden Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) zu erforschen.
Nach dem Hinweis des Finanzgerichts auf die Korrektur bleibt die Möglichkeit der Rücknahme der Klage, falls dies wirtschaftlich sinnvoller ist als das Verfahren fortzuführen.