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Archiv Aktuelles

Besteuerung von Influencern, Promis und Profisportlern in Bezug auf Namensrechte

Die Besteuerung von Influencern ist noch lange nicht vollumfänglich geklärt. Aktuell sind steuerliche Fragen speziell zu dem kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts des Influencers in der Diskussion und ob es beim Wegzug ins Ausland im Rahmen der Aufgabe des Betriebs zu einer Besteuerung der stillen Reserven des Namensrechts kommen kann. Hier die wichtigsten Infos zu diesem brisanten Thema.

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Elektronische Rechnung ab 01.01.2025

Bei Rechnungen von Unternehmern an andere Unternehmer (B2B-Rechnungen) wird die elektronische Rechnung (eRechnung) zukünftig zur Pflicht. Der Bundesrat hat dieser Neu­regelung durch das Wachstumschancengesetz zugestimmt.

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Verkauf von Mitunternehmeranteilen: Besteuerungszeitpunkt von earn-out-Zahlungen

Bei dem Verkauf von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (z.B. GbR, KG, OHG) werden von den Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile vertraglich vereinbart, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

 

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Sind Kleidung und Mode-Accessoires für Influencer steuerlich absetzbar?

Die Bedeutung von Influencern nimmt in der steuerlichen Beratung weiter zu. Das FG Niedersachsen hat dazu Stellung bezogen, ob ein Influencer Anschaffungskosten für hochwertige Kleidung und Mode-Accessoires als Betriebsausgaben geltend machen kann. Dabei geht es über den Einzelfall hinausreichend um die Frage, wann absetzbare Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) und wann bürgerliche Kleidung vorliegt, deren Anschaffungskosten zum nicht berücksichtigungsfähigen Aufwand der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG zählen. 

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Kapitalerträge: Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Kapitalerträge in Deutschland werden regelmäßig von den Kreditinstituten der Kapitalertragsteuer unterworfen, welche direkt einbehalten wird. Erhalten Sie in einem anderen Land Zinsen, wird dort in der Regel ebenfalls eine Steuer einbehalten. Da Sie diese ausländischen Zinsen auch in Deutschland versteuern müssen, käme es in einem solchen Fall zu einer doppelten Steuerzahlung. Um das zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land besteuern darf und, falls beide besteuern dürfen, wie die doppelte Steuer kompensiert wird. Dies erfolgt zum Beispiel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die zu zahlende deutsche Steuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, bis zu welcher Höhe die Anrechnung möglich war.

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