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Grundstücke in Familienunternehmen: Übertragung zwischen nahen Angehörigen

Wenn sich im Vermögen von Familienunternehmern Grundstücke befinden und Immobilien an die Kinder oder den Ehepartner übertragen werden sollen, ist es ratsam, sich vor der geplanten Übertragung mit den rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten und deren Rechtsfolgen auseinanderzusetzen. Dabei kann es unterschiedliche Fallkonstellationen geben:

 

Fall eins: Ein Unternehmer überträgt seiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ein Betriebsgrundstück. Beide schließen einen Pachtvertrag. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für unternehmerische Zwecke.

Fall zwei: Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentums­anteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein und das Grundstück wird weiterhin steuerpflichtig vermietet. Die Ehegatten gründen keine gesonderte Gesellschaft bürger­lichen Rechts (GbR).

Fall drei: Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück. Beide schließen einen Pachtvertrag, in dem die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für unternehmerische Zwecke.

Fall vier: Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil in Höhe von 30 % an einem Betriebsgrundstück. Das Grundstück hat er bisher zu 40 % (Variante: zu 15 %) steuerpflichtig vermietet und zu 60 % (Variante: zu 85 %) für sein Einzelunternehmen genutzt. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Sie gründen keine gesonderte GbR.

Fall fünf: Ein Unternehmer ist Alleineigentümer eines Betriebsgrundstücks. Dieses vermietet er teilweise steuerpflichtig, teilweise nutzt er es für sein Einzelunternehmen. Die Ehegatten gründen nun eine GbR. Diese wird zivilrechtliche Eigentümerin des Grund­stücks und tritt unter Zustimmung des Mieters in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Unternehmer darf den von ihm bisher genutzten Grundstücksteil weiterhin unentgeltlich für sein Unternehmen nutzen. Von seiner Ehefrau erhält er einen „Kaufpreis“.

 

Hinweis: In sämtlichen Sachverhalten wird unterstellt, dass der Unternehmer bei Herstellung oder Erwerb des Betriebsgrundstücks zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.

 

Es ergeben sich aus diesen Fallskonstellationen diverse steuerliche und zivilrechtliche Konsequenzen, die im Vorfeld der Übertragung im Rahmen einer Beratung durch den Rechtsanwalt/Steuerberater definiert und gelöst werden müssen.

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