Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt am 21.12.2023 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung. Am 22.12.2023 übermittelte eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Einspruchsentscheidung per E-Mail an die Klägerin. Zudem ging am 27.12.2023 ein Schreiben per Post an die Klägerin mit dem Hinweis auf das Ende der Klagefrist am 22.01.2024. Die Klägerin hatte aber bereits am 22.12.2023 nach Büroschluss eine E-Mail an die Kanzleimitarbeiterin geschrieben, dass Klage erhoben werden soll. Am 26.01.2024 erhob der Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Begründung: Seine Mitarbeiterin habe zwischen den Feiertagen Urlaub gehabt, er selbst in der ersten Januarwoche, und die E-Mail der Klägerin habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht.
Die Klage vor dem FG war unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe es versäumt, durch eine entsprechende Organisation dafür zu sorgen, dass Fristen zuverlässig überwacht und eingehalten würden. Das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. Wenn Korrespondenz über individuelle E-Mail-Adressen der Mitarbeiter erfolge, sei es wichtig, Regelungen zur Nutzung und Weiterleitung von E-Mails zu treffen. Zudem fehlten klare Vertretungsregelungen für den Urlaubs- und Krankheitsfall. Des Weiteren habe der Prozessbevollmächtigte nicht darlegen können, weshalb der Klageauftrag den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht habe. Auch ein eigenes Verschulden der Klägerin sei nicht auszuschließen, da sie das Schreiben des Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Nachricht, ob Klage erhoben werden soll, erst nach Erteilung ihres Klageauftrags erhalten und nicht weiter nachgefragt habe.