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Verspätete Beschwerdebegründung: Prozessbeteiligte müssen Eingangsbestätigung kontrollieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) kann bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist (z.B. Beschwerdebegründungsfrist) auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, so dass Verfahrenshandlungen als noch rechtzeitig eingelegt gelten. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der 
Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt bereits eine einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung aus.
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu entschieden, dass ein Finanzamt (FA) keine Wiedereinsetzung erhält, wenn es eine Beschwerdebegründung verspätet an den BFH übermittelt und dabei nicht die elektronische Eingangsbestätigung des Dokuments abgewartet hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Finanzbeamter am letzten Tag der Frist um 19:30 Uhr eine Beschwerdebegründung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an den BFH übermittelt. Da das System keinen Übermittlungsfehler meldete, verließ er sich auf die rechtzeitige Übermittlung und ging - mutmaßlich - nach Hause. Der Schriftsatz ging jedoch erst am anderen Morgen um 4:48 Uhr beim BFH ein, was später auch aus der Sendungsquittung ersichtlich war.

Der BFH verwarf die Beschwerde des FA aufgrund des Fristversäumnisses nun als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Bundesrichter erklärten, dass es die Sorgfaltspflichten gebieten, die Eingangsbestätigung des elektronischen Dokuments abzuwarten. Das FA kann sich nicht darauf berufen, dass Sendungen über das EGVP erfahrungsgemäß innerhalb der ersten halben Stunde nach dem Sendeauftrag übermittelt werden und das System keinen Übermittlungsfehler ausgegeben hat.

Hinweis

Auch, wenn diese Entscheidung das Finanzamt betrifft wird deutlich, dass die Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte oder Steuerberater in gleicher Weise betroffen wären und damit Schadensersatzansprüche der Mandanten auslösen könnten.

 

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