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Steuerberater Zurückbehaltungsrecht

Wird das Mandat zwischen Mandant und Steuerberater bendet, kommt es gelegentlich zu der Situation, dass der Berater Unterlagen des Mandanten sowie Arbeitsergebnisse zurückbehält, da er noch Gebührenansprüche durchsetzen möchte.

Das OLG Köln hat sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Tenor des Urteils ist, dass eine Herausgabe von Buchführungsunterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung ausscheidet, wenn der Mandant beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien für seine Zwecke fertigen kann.

In dem zugrundeliegenden Fall verlangte der Mandant Buchhaltungsbelege aus heraus, die er zuvor im Rahmen des Mandatsverhältnisses überlassen hatte. Deren Herausgabe verweigerte der Steuerberater bis zur Bezahlung mehrerer Gebührenrechnungen. Im Antragsverfahren trug der Antragsteller vor, er wolle in erster Linie die Herausgabe der Unterlagen erreichen, hilfsweise die Überlassung von Kopien. Die Unterlagen würden dringend für die Fertigung von Abrechnungen benötigt.

Das Gericht stellte fest, dass die Herausgabe von Buchführungsunterlagen– sei es im Fall einer unbedingten Verurteilung, sei es im Fall einer Verurteilung Zug um Zug gegen Bezahlung der streitigen Gebührenrechnungen – die Hauptsache, über die die Parteien im Verfahren parallel streiten, vorwegnehmen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz durch sogenannte Leistungsverfügung ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, sie ist aber angesichts des grundsätzlich auf Sicherung und vorläufige Regelung abzielenden Charakters der einstweiligen Verfügung nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger darlegt und glaubhaft macht, dass er auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs dringend angewiesen ist.

In Bezug auf Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Steuerberater die Herausgabe von Buchführungsunterlagen gemäß § 66 Abs. 4 StBerG von der Befriedigung offener Gebührenforderungen abhängig macht, wird die Auffassung vertreten, dass der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung nur dann in Betracht kommt, wenn trotz Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB eine Herausgabe durch den Steuerberater nicht zu erwarten ist. Auf dieser Grundlage käme der Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits deshalb nicht infrage, weil die Antragsgegnerin deutlich gemacht hat, im Falle einer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, deren Gestellung allerdings an der finanziellen Situation der Antragstellerin scheitert, die streitgegenständlichen Unterlagen herauszugeben. Unabhängig davon hat die Antragstellerin aber unbestritten die Möglichkeit, Einsicht in die bei der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen zu nehmen und Kopien der Unterlagen zu fertigen, die für ihre Zwecke hinreichend wären. Auch wenn diese Vorgehensweise der Antragstellerin umständlich erscheinen mag und mit gewissen Mühen verbunden ist, hat sie auf diese Weise die Möglichkeit, die Abrechnungen, auf die sie nach eigenem Vorbringen existenziell angewiesen ist, fertigen zu lassen, ohne dass es einer Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf. Es geht insoweit entgegen der Einschätzung der Antragstellerin nicht darum, welche Vorgehensweise die zeitsparendste und effektivste ist, sondern allein darum, ob sie auf die begehrte Herausgabe angewiesen ist oder ob ihr eine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, die beabsichtigten Abrechnungen fertigen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin nach eigenem Bekunden nicht in der Lage ist, eine Bankbürgschaft über den vergleichsweise geringen Betrag von 4.800 EUR aufzubringen und die Antragsgegnerin deshalb befürchten muss, sich nach Herausgabe der Unterlagen erfolglos um die Durchsetzung etwa berechtigter Honorarforderungen bemühen zu müssen.

Bezüglich des Hilfsantrags, mit dem die Antragstellerin die Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Unterlagen begehrt, kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht in Betracht, weil aus den vom Landgericht dargelegten Gründen keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin hierzu besteht. Im Übrigen gelten die vorstehenden Erwägungen, aufgrund derer es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt, auch in diesem Zusammenhang.

Hinweis des Rechtsanwalts/Steuerberaters:

Die Thematik des Zurückbehaltungsrechts für den Steuerberater ist regelmäßig von der angespannten emotionalen Situation zwischen den Parteien nach Beendigung des Mandats geprägt. Hier kommt es dann oft zu rechtlich unglücklichen Maßnahmen der Beteiligten. Aus unserer Sicht ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts daher dringend zu empfehlen, da auf diesem Weg das Ziel, nämlich die Zahlung der Gebühren oder auf der anderen Seite die Herausgabe der Unterlagen, schneller erreicht wird.

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