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Gesellschaftsrecht: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Der BGH hat im Rahmen einer Entscheidung zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen in der Krise nochmals zu den Begriffen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit Stellung genommen. Dabei ist von einer die Haftung des Geschäftsführers zunächst nicht auslösenden Zahlungsstockung auszugehen, wenn ein Zeitraum von drei Wochen nicht überschritten wird. In diesem Zeitraum könne sich jede kreditwürdige Person die notwendigen Mittel besorgen.

Befindet sich die GmbH in einer Liquiditätslücke von weniger als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, so ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn die Lücke nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. Bei einer Liquiditätslücke von 10% oder mehr ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, fall nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Liquiditätslücke demnächst zumindest fast vollständig geschlossen werden kann und den Gläubigern nach den Umständen des Einzelfalls ein Abwarten zugemutet werden kann.

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