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Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen in der Bilanz

Bei Erstellung der Bilanz durch den Steuerberater ist zu berücksichtigen, dass vom Finanzamt bestrittene Erstattungsansprüche zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren sind, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II folgt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch nach Auffassung des BFH realisiert und dem Anspruch stehen im maßgebenden Zeitpunkt keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegen. Das für einen Selbstständigen zuständige FA ist damit zur Anwendung der Rechtsprechung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung verpflichtet.

Unerheblich für die Aktivierung der Forderung ist dabei, wenn die Änderung der Steuerbescheide am Bilanzstichtag noch aussteht oder die Anträge auf Änderung eines Steuerbescheids noch nicht genau beziffert sind. Diese Sachverhalte schließen eine Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen nicht aus, da seit Ergehen des Urteil, spätestens aber mit Veröffentlichung dessen im Bundessteuerblatt feststeht, dass sich Betroffene unmittelbar darauf berufen können. Hieraus ergibt sich zugleich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzungen. Das Finanzamt ist dazu verpflichtet, diese Rechtsprechung zu seinen Ungunsten anzuwenden.

Die vorbehaltlose Veröffentlichung einer Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II löst zugleich die Anweisung der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern an die nachgeordneten Dienststellen aus, die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze auf gleichgelagerte Sachverhalte allgemein anzuwenden. Dann steht fest, dass das FA Erstattungsansprüche dem Grunde nach nicht mehr bestreiten wird.

Hinweis des Steuerberaters:

Die Beachtung der im BStBl Teil II veröffentlichten Urteile ist also nicht nur bedeutend, um den Zeitpunkt der Anwendung einer geänderten Auffassung zu erfahren, sondern auch für den Bilanzstichtag, an dem die Forderung zu aktivieren ist.

Fundstelle:

BFH 31.8.11, X R 19/10

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