Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform versuchen viele Unternehmer, Firmenanteile noch zum aktuell geltenden Recht zu übertragen. Freibetrag und verminderter Wertansatz gemäß § 13a ErbStG gelten allerdings nicht bei Erwerb von jeglichem Betriebsvermögen, insbesondere nicht bei einzelnen Wirtschaftsgütern. Nicht begünstigt ist ebenfalls die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Mitunternehmer derselben Personengesellschaft. Dies gilt auch für die von einer Personengesellschaft für die Beteiligten geführten Kapitalkonten unabhängig davon, ob sie gesellschaftsrechtlich Forderungs-, Schuld- oder Einlagecharakter haben (BFH 15.3.06, II R 74/04, BFH/NV 06, 1663).