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Gewerblicher Grundstückshandel: Bebautes Ackerland

Entscheidungen der Finanzgerichte zum gewerblichen Grundstückshandel sind regelmäßig zu verzeichnen und bestimmen die Beratung durch den Steuerberater in diesem Bereich. So auch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf:

Stellt ein Landwirt über einen Architekten eine Bauvoranfrage mit dem Ziel einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks, liegt kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, sondern ein selbstständiger gewerblicher Grundstückshandel vor. Zwar führt die Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden grundsätzlich zu Einnahmen nach § 13 EStG. Die Grenze der Hilfsgeschäfte der landwirtschaftlichen Betätigung wird aber überschritten, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, um den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Denn dann verwertet er die Grundstücke wie ein Gewerbetreibender

Fundstelle: FG Düsseldorf 4.11.10, 16 K 4489/08 E,G

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