Dass Übermittlungen über das beA nicht wenige Sekunden vor dem Ablauf einer prozessualen Frist angestoßen werden sollten, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Rechtsanwalt für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine Frist bis zum 10.02.2022 zu beachten. An diesem Tag begab er sich scheinbar erst kurz vor Mitternacht an seinen PC, um über beA die Begründung abzuschicken. Nach dem Absenden erhielt er einen automatischen Transfervermerk, wonach sein Dokument erst am 11.02.2022 um 00:00:12 Uhr auf dem Server des Gerichts eingegangen war.
Der BFH entschied nun, dass die Begründung damit verspätet eingegangen war und die Nichtzulassungsbeschwerde somit unzulässig war. Ein über beA übermittelter Schriftsatz ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann bei Gericht eingegangen, wenn er auf dem Gerichtsserver im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, der auf dem automatischen Transfervermerk ausgewiesen wird. Unerheblich ist hingegen, wann mit der Übermittlung des Schriftsatzes begonnen worden ist oder wann ein Schriftsatz innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wird.