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Verstößt das Abzugsverbot für Auslandsverluste gegen EU-Recht?

Liegt eine Immobilie im Ausland und sind die Mieteinkünfte durch ein entsprechendes DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt, unterliegen sie dennoch dem Progressionsvorbehalt im Inland. Bei Verlusten ist das gemäß § 2a Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht möglich.

Hierzu hatte der EuGH jüngst entschieden, dass diese Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn kein Anspruch auf Minderung des Progressionsvorbehalts durch ausländische Verluste besteht, entsprechende positive Einkünfte hingegen berücksichtigt werden.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil nur in den Fällen der ehemaligen Nutzungswertbesteuerung bis 1998 an, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus in einem EU-Staat liegt. Weitergehende Rechtsfolgen sieht das BMF nicht. Aus der EuGH-Entscheidung lässt sich jedoch ableiten, dass die Beschränkungen beim negativen Progressionsvorbehalt in Bezug auf Auslandseinkünfte prinzipiell einen Verstoß gegen europäische Grundfreiheiten darstellen.

Steuerberater-Tipp:

Besitzer von Mietimmobilien, Ferienwohnungen und Im-mobilienfonds im Ausland sollten ihre Fälle weiter offenhalten, die Verluste für den Progressionsvorbehalt über die Zeilen 49 ff. der Anlage AUS deklarieren und die sofortige Berücksichtigung beantragen. Denn ähnliche Bedenken hat der BFH zum Verrechnungsverbot für Verluste ausländischer Betriebsstätten geäußert und hierzu den EuGH in zwei Fällen angerufen. Zudem liegt in Luxemburg auch noch eine vergleichbare Anfrage des FG Köln vor.

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