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GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG:Verschärfungen bei der Jahresabschlusspublizität

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) führt zu erheblichen Verschärfungen bei der Jahresabschlusspublizität. Änderungen betreffen alle Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre, regelmäßig also für das Geschäftsjahr 2006. Damit ergeben sich auch in der Beratungspraxis der Steuerberater Änderungen.

Zunächst ergeben sich insoweit Änderungen, dass zukünftig einheitlich für alle publizitätspflichtigen Unternehmen, also Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG unabhängig von der Größe des Unternehmens der Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Eine Einreichung beim Handelsregister entfällt zukünftig. Keine Änderungen treten ein hinsichtlich des Umfangs der offen zu legenden Dokumente. Auch bleibt es grundsätzlich für die Offenlegung bei der Maximalfrist von zwölf Monaten.

Von besonderer Bedeutung ist, dass zukünftig der elektronische Bundesanzeiger die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen prüft. Auch wird überprüft, ob größenabhängige Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der Offenlegung zu Recht in Anspruch genommen werden. Werden dabei Verstöße gegen die Offenlegungspflicht festgestellt, unterrichtet der elektronische Bundesanzeiger die Verwaltungsbehörde, regelmäßig also das Bundesamt für Justiz. Die Verwaltungsbehörde soll dann ein Ordnungsgeldverfahren veranlassen, wenn der Offenlegungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Das Ordnungsgeld beträgt 2 500 € bis 25 000 €. Im Gegensatz zum bisherigen Ordnungsgeldverfahren bedürfen also zukünftig die Einleitung des Verfahrens und die Verhängung des Ordnungsgeldes keines Antrags mehr. Weiterhin kann zukünftig das Ordnungsgeldverfahren gegen die Kapitalgesellschaft selbst und nicht nur gegen ihre Organmitglieder, die der Offenlegungspflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, durchgeführt werden. Auch treten insoweit Verschärfungen ein, dass bereits mit Androhung des Ordnungsgeldes den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt werden und der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Wird die Offenlegungspflicht nicht binnen sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt, so ist das Ordnungsgeld festzusetzen und erneut die Festsetzung eines Ordnungsgeldes anzudrohen.

Steuerberater Tipp: Die Tatsache, dass zukünftig die Prüfung, ob den Offenlegungspflichten nachgekommen wird, umfassend und von Amts wegen erfolgen wird, führt zu einer deutlichen Verschärfung gegenüber der derzeitigen Rechtslage, worauf die betroffenen Unternehmen regelmäßig mit einer Umstellung der bisherigen Offenlegungspraxis reagieren müssen. Zusätzlich wirkt verschärfend, dass zukünftig die Offenlegungsunterlagen von jedem Interessierten im Internet eingesehen werden können. Somit können Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Lieferanten, Abnehmer, Konkurrenten und Arbeitnehmer sofort online einen umfassenden Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erlangen. Auf diese gesetzlichen Änderungen kann und muss der Rechtsanwalt/Steuerberater mit individuellen Strategien zur Verhinderung oder zumindest Minimierung einer unerwünschten Informationspreisgabe reagieren.

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