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Gemeinnützigkeit entfällt bei allgemeinpolitischen Zielen

Bei der Gründung eines gemeinnützigen Vereins hat nicht nur eine rechtliche sondern auch steuerliche Prüfung der Satzung durch den Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater zu erfolgen. Nach Gründung hat sich der Verein auch an die in der Satzung niedergelegten Regelungen zu halten, wenn nicht ernsthafte Folgen drohen sollen.

Ist nach der Satzung der Hauptzweck eines gemeinnützigen Vereins die Förderung der Kultur und betätigt er sich darüber hinaus auch in nicht unerheblichem Maße allgemeinpolitisch, verfolgt er keinen im Rahmen der AO vorgegebenen Zwecke mehr. Daher scheidet eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nach einem Urteil des BFH insgesamt aus. Die tatsächliche Geschäftsführung muss nämlich auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet sein und zudem auch den Satzungsbestimmungen entsprechen.

 

Werden in der Selbstdarstellung im Internet politische Forderungen gestellt und Meinungen geäußert, geht dies über den gemeinnützigen Zweck weit hinaus. Eine Körperschaft ist nämlich nur dann ausschließlich gemeinnützig, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt. Politische Forderungen haben aber mit der Kulturförderung nichts zu tun. Damit scheitert die Steuerbefreiung bereits daran, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht nur auf die Erfüllung der Satzungszwecke gerichtet war.

 

Steuerberater Hinweis:

Bei der Prüfung, ob Gemeinnützigkeit vorliegt und die Vorgaben der AO eingehalten werden, darf die Selbstdarstellung einer Körperschaft im Internet herangezogen und aus den dort befindlichen Äußerungen steuerliche Schlussfolgerungen gezogen werden. Ein Verein oder eine andere Einrichtung muss damit rechnen, dass auch ihre Äußerungen auf der angebotenen Internetseite oder in anderen Medien hierfür relevant sein und zum Ausschluss der Steuerfreiheit führen können.

 

Fundstelle:

BFH 9.2.11, I R 19/10

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