Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat die Berufsordnung der Rechtsanwälte insoweit bestätigt, als es diesen maximal erlaubt ist, zwei Fachanwaltstitel zu führen. Dies sei zum Schutze des Vertrauens der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der Rechtsanwälte notwendig, die Fachanwaltsbezeichnungen führen.