Führt ein Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch, ist die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1%-Regelung zu ermitteln. Das gilt nach dem Beschl. des BFH v. 3.1.2007 - XI B 128/06 auch dann, wenn das Fahrtenbuch allein aus dem Grunde nicht geführt wird, weil der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die 1%-Regelung gilt auch für bereits voll abgeschriebene Kraftfahrzeuge.