Befinden sich im Eigentum eines Mitunternehmers einer Personenegesellschaft Anteile an einer GmbH, mit der die Personengesellschaft umfangreiche Geschäftsbeziehungen pflegt, handelt es sich nicht ohne Weiteres um Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters. Dies gilt solange, wie die Geschäftsbeziehungen einem Fremdvergleich entsprechen und von ihnen keine signifikante Förderung der Mitunternehmerschaft ausgeht. Im vorliegenden Fall wurden die Anteile an einer Zahnlabor-GmbH des Gesellschafters einer Zahnarzt-GbR nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen betrachtet.
BFH vom 28.06.2006, XI R 31/05