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Mindestbeteiligungsquote beim gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg

Steuerberater, die regelmäßig Gestaltungsberatungen vornehmen, mussten mit Inkrafttreten desUnternehmensteuerreformgesetzes 2008 im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer sechs wesentliche Änderungen berücksichtigen:

  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
  2. Hinzurechnung aller Zinsen und Finanzierungsanteile der Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen bei der Gewerbesteuer unter Ansatz eines Freibetrags von 100.000 €
  3. Wegfall des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer für Personenunternehmen und gleichzeitige Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %
  4. Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %
  5. Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften von 1,8 auf 3,8
  6. Erhöhung der Hinzurechnungsgrenze für Streubesitzdividenden bei der Gewerbesteuer von 10 % auf 15 %

 

Während zu den ersten beiden Punkten bereits Verfassungsbeschwerden anhängig sind und Gewerbesteuermessbescheide insoweit nur vorläufig ergehen, kommt das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu dem Ergebnis, dass die Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote beim sogenannten gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg von 10 % auf 15 %  (vgl. Punkt 6) verfassungsgemäß ist.

Grundsätzlich bleiben Gewinnanteile (Dividenden), die von einer Kapitalgesellschaft bezogen werden, bei der Körperschaftsteuer außen vor - so auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Jedoch sind sie dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, sofern die Beteiligung nicht mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Durch das Schachtelprivileg soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Allerdings ist auch die Begrenzung des Privilegs nach der Beteiligungshöhe, die der Gesetzgeber hier eingeführt hat, nach Ansicht der Richter zu akzeptieren. Denn bei der Ausgestaltung der Steuerbegünstigung steht dem Fiskus ein weiter Gestaltungsspielraum offen.

Steuerberater Hinweis:

Die Begrenzung verletzt auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben - selbst wenn Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage waren, ihre Beteiligungsquote nach der Reform anzupassen, um weiterhin in den Genuss des Schachtelprivilegs zu kommen. Es gibt nämlich keinen Vertrauenstatbestand, der besagt, dass sich eine bestehende Gesetzeslage künftig nicht ändern wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon Ende 2010 klargestellt. 

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