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Steuerberater Köln: Aktuelle Einspruchshinweise

Zum Ende des dritten Quartals weisen wir als Steuerberater wieder einmal auf diverse anhängige Musterverfahren hin, die Sie als Grundlage für einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid heranziehen können, wenn bei Ihnen ein identischer Sachverhalt streitig ist.

Wir können hier nur eine Zusamenstellung der Musterverfahren anbieten, eine rechtliche Beratung stellt dies nicht dar. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

§ 3c EStG - Bedenken gegen das Halb- und Teileinkünfteverfahren

Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 % und ab 2009 mit 60 % abgesetzt werden. Das BVerfG hatte Verfahren zu der Frage, ob dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgabe- und Veräußerungsverluste zählen im Rahmen des § 17 EStG bis 2010 in voller Höhe, wenn aus der wesentlichen Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen sind. Ab 2011 gilt dies über das JStG 2010 nicht mehr. In den Revisionen unter

  • X R 5/10, IV R 14/10, X R 7/10 geht es darum, ob das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf eine Teilwert-AfA bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen anwendbar ist.
  • X R 34/10 ist zu klären, ob der ungekürzte Verlustausgleich auch dann gilt, wenn zwar seit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden, dafür aber in der Zeit des vorherigen Anrechnungsverfahrens.
  • IX R 28/10 wird die Relevanz von Einnahmen vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens geklärt.

 

Entschieden vom BFH ist, dass geringfügige Einnahmen wie der symbolische Kaufpreis von 1 EUR keine Einnahme darstellt, Verluste aber nicht den Wegfall des Teilabzugsverbots rechtfertigen, nur weil der Verkäufer diesen wirtschaftlich in voller Höhe trägt.

Verfahren:

  1. BFH 6.4.11, IX R 40/10; IX R 61/10; 18.3.10, IX B 227/09, BStBl II 10, 627; 14.7.09, IX R 8/09, BFH/NV 10, 399; 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220
  2. BVerfG 9.2.10, 2 BvR 2659/07; 2 BvR 2221/07
  3. OFD Rheinland 6.7.10, Kurzinfo ESt 33/2010, DStR 10, 1740
  4. FG Düsseldorf 20.1.10, 2 K 4581/07 F, Revision unter IV R 14/10; 14.4.10, 2 K 2190/07 F, Revision unter IX R 31/10; 30.6.10, 15 K 1566/09 E, Revision unter IX R 34/10; 1 K 337/07 E, Revision unter IX R 49/10
  5. FG Berlin-Brandenburg 20.1.10, 2 K 1424/06, Revision unter X R 5/10
  6. FG Niedersachsen 18.5.10, 2 K 61/09, Revision unter IX R 28/10; 2.3.10, 8 K 254/07, Revision unter X R 7/10

 

§§ 3, 9 EStG - Ist die Kilometerpauschale bei Reisekosten hoch genug?

Im öffentlichen Dienst gibt es teilweise einen steuerfreien Kostenersatz von 0,35 EUR pro km gem. § 3 Nr. 13 EStG, während bei Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft nach § 3 Nr. 16 EStG nur 0,30 EUR steuerfrei bleiben können. Der BFH hält dies für eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung. Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, sodass Einspruchsverfahren zu diesem Sachverhalt insoweit ruhen können. Die Verwaltung hält unverändert an ihrer bisherigen Ansicht in R 9.5 Abs. 1 S. 5 LStR fest.

Verfahren:

  1. FG Baden-Württemberg 22.10.10, 10 K 1768/10
  2. BFH 15.3.11, VI B 145/10, beim BVerfG unter 2 BvR 1008/11; 15.4.10, VI R 20/08, BStBl II 10, 805
  3. OFD Münster 27.7.11, Kurzinformation Einkommensteuer 20/2011

 

§ 4 EStG - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

Bis 1998 entstandene Unterentnahmen werden noch für 1999 und 2000 berücksichtigt. Zu klären ist aber noch, ob

 

  • die Regelung anzuwenden ist, wenn die entnommenen Beträge im Konzern verbleiben (IV R 20/10, IV R 22/10),
  • Schuldzinsen zur langfristigen Finanzierung von Umlaufvermögen bei Unternehmensgründung gekürzt werden dürfen (III R 60/09),
  • die vor 1999 entstandenen Unterentnahmen ab 2001 nutzbar sind (X R 30/06),
  • der Übergangsverlust beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zählt (VIII R 5/08),
  • es für die Einordnung als begünstigter Investitionskredit auf den im Kreditvertrag angegebenen Zweck oder die Verwendung ankommt (IV R 19/08),
  • Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen sind, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind (X R 12/09) und
  • Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn dem Betrieb kurz vor Jahresende fremd finanzierte Gelder zugeführt und wenige Tage nach Jahreswechsel auf ein privates Girokonto zurücktransferiert werden (VIII R 32/09).

 

Das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ob eine Aufteilung von weniger als 2.050 EUR Zinsen auf einem gemischten Konto generell ausscheidet. Der BFH berücksichtigt Überentnahmen der Vorjahre, erfasst auch die Finanzierung von Umlaufvermögen und hält die Regelung für verfassungsgemäß.

Verfahren:

  1. BFH 23.3.11, X R 28/09; IV R 53/07; X R 4-5/06; X R 43-44/07; X R 4/06; X R 5/06; X R 43/07; X R 44/07; 17.8.10, VIII R 42/07
  2. BMF 12.6.06, IV B 2 - S 2144 - 39/06, BStBl I 06, 416, DStR 06, 1135
  3. BVerfG 2.2.10, 2 BvR 1659/06
  4. FG Baden-Württemberg 27.1.09, 11 K 4248/08, Revision unter X R 12/09; 26.1.06, 10 K 99/03, EFG 06, 1817, Revision unter X R 30/06
  5. FG Düsseldorf 18.3.10, 11 K 2486/08 F, Revision unter IV R 20/10; 8.4.10, 11 K 3720/08 F, Revision unter IV R 22/10
  6. FG Niedersachsen 8.5.07, 15 K 20353/04, Revision unter III R 99/07
  7. FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 2153/05, Revision unter IV R 19/08

 

§ 4 EStG - Wertpapiere im Betriebsvermögen

In anhängigen Revisionen geht es um die Frage,

 

  • ob Wertpapiere bei Freiberuflern (Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Architekten) weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen gelten, wenn die Papiere mit betrieblichen Mitteln angeschafft werden und der Liquiditätsreserve oder Tilgung betrieblicher Schulden dienen (VIII R 1/08, VIII R 18/09) und
  • ab welcher Verlusthöhe eine Teilwert-AfA auf im Anlage- oder Umlaufvermögen gehaltene betriebliche Aktien und Aktienfonds zulässig ist (I R 98/10, I R 89/10).

 

Einsprüche ruhen, die Verwaltung gewährt hinsichtlich der Teilwert-AfA Aussetzung der Vollziehung. Entschieden hat der BFH, dass festverzinsliche Anleihen nicht zur Teilwert-AfA berechtigen und bei Freiberuflern eine Beteiligung Betriebsvermögen sein kann, wenn eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht oder geschaffen wird.

Verfahren:

  1. BFH 8.6.11, I R 98/10; 26.1.11, VIII R 19/08
  2. FG Münster 31.8.10, 9 K 3466/09 K, G, Revision unter I R 89/10
  3. FG Rheinland-Pfalz 15.12.10, 1 K 2237/07
  4. FG Baden-Württemberg 11.10.07, 5 K 231/04, EFG 08, 438, Revision unter VIII R 1/08
  5. FG Köln 25.9.08, 15 K 1235/04, EFG 09, 94 Revision unter VIII R 18/09
  6. Verwaltungsansicht: BMF 5.7.11, IV C 1 - S 1980-1/10/10011; 26.3.09, IV C 6 - S 2171-b/0, BStBl 2009 I S. 514
  7. OFD Koblenz 25.1.11, S 2171 b A-St 31 4

 

§§ 4, 9 EStG - Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers

Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig, soweit die Aufwendungen steuerlich von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies wurde rückwirkend ab 2007 über das Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt. Weiterhin anhängig sind Fragen, ob

 

  • nach Aufgabe des Aufteilungsverbots bei gemischter Veranlassung auch bei privater Mitbenutzung eine anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung der Raumkosten erfolgen kann (X R 32/11),
  • die Abzugsbeschränkung trotz einer etwaigen Vergleichbarkeit mit einer Freiberuflerpraxis (häufig bei Steuerberatern, Ärzten) gilt, wenn Arbeits- und Besprechungs- räume im Einfamilienhaus zur Abwicklung einzelner Projekte dienen (VIII R 8/11),
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht absetzbar sind oder ob die bisherige Rechtsprechung zum anderen Arbeitsplatz und zum Mittelpunkt der Betätigung aufgrund der Änderung über das JStG 2010 neu überdacht werden muss (VI R 13/11),
  • eine beabsichtigte Nutzung als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zum Abzug ausreicht oder es nach dem Prinzip der Abschnittsbesteue- rung nicht auf die künftigen Verhältnisse ankommt (VI R 47/10),
  • sich der berufliche Mittelpunkt bei Lehrtätigkeit in der Wohnung befindet (VIII R 5/09, VI R 71/10),
  • ein Schauspieler und Drehbuchautor den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im heimischen Büro hat (VIII R 4/09),
  • ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn es sich außerhalb des Wohnbereichs im gleichen selbstgenutzten Haus befindet (VIII R 7/10, IX R 56/10),
  • das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei einer atypischen Außendiensttätigkeit darstellt (VIII R 8/10),
  • kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn das heimische Büro nach Feierabend und am Wochenende zur Vertiefung von Sprachkenntnissen genutzt wird (VI R 91/10) und
  • das Zimmer zum Einstudieren von Musikstücken unter die Abzugsbeschränkung fällt (VIII R 44/10).

 

Entschieden ist hingegen, dass Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, nicht als häusliches Arbeitszimmer zählen und die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind. Ehepaare können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentumsverhältnis absetzen.

Verfahren:

 

  1. BVerfG 6.7.10, 2 BvL 13/09
  2. BFH 26.1.10, VI B 115/09; 23.9.09, IV R 21/08; 25.8.09, VI B 69/09, BStBl II 09, 826; 26.3.09, VI R 15/07
  3. FG Nürnberg 16.6.10, 3 K 1992/2007, Revision unter VIII R 8/11
  4. FG Rheinland-Pfalz 12.11.09, 6 K 2314/07, Revision unter VI R 47/10
  5. FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Revision unter X R 32/11; 13.10.10, 9 K 3882/09, Revision unter VIII R 44/10; 9.9.10, 10 K 944/06, Revision unter IX R 56/10; 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09
  6. FG Rheinland-Pfalz 25.2.10, 6 K 2045/09, Revision unter VI R 71/10; 25.3.09, 2 K 1396/07, Revision unter VIII R 8/10; 17.2.09, 3 K 1132/07, EFG 09, 651, Revision unter VI R 13/09
  7. FG Berlin-Brandenburg 19.12.07, 1 K 3467/03 B, Revision unter VIII R 4/09
  8. FG Baden-Württemberg 15.5.09, 10 K 3583/08, EFG 10, 1114, Revision unter VIII R 7/10
  9. FG Niedersachsen 8.2.11, 14 K 329/09, Revision unter VI R 13/11; 22.6.10, 12 K 482/08, Revision unter VI R 91/10

 

§§ 4, 9 EStG - Fragen zur Pendlerpauschale

Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nutzung bezahlte Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Offen sind noch im Revisionsverfahren, ob

  • bei einer Zeitersparnis von fünf Minuten die längere Strecke als offensichtlich verkehrsgünstiger zugrunde gelegt werden kann (VI R 3/10).

 

Entschieden ist, dass sich der Ansatz von Entfernungspauschale oder Reisekosten nach der regelmäßigen Arbeitsstätte bestimmt, die es auch bei mehreren Tätigkeitsstätten nur einmal gibt.

Verfahren:

  1. BFH 9.6.11, VI R 55/10; VI R 36/10; 15.4.10, VI R 20/08, beim BVerfG unter 2 BvR 1683/10
  2. FG Rheinland-Pfalz 15.11.10, 5 K 1482/08, Revision unter VI R 19/11
  3. FG München 14.7.09, 13 K 55/08, Revision unter VI R 3/10

 

§§ 4, 9 EStG - Erstmalige Berufsausbildung absetzbar?

Seit 2004 fallen Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unter § 12 Nr. 5 EStG und zählen nur begrenzt als Sonderausgaben. Das gilt nicht, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Hierzu hat der BFH entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG bei erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium dem Abzug auch dann nicht entgegensteht, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen werden.

Verfahren:

  1. BFH 28.7.11, VI R 38/10; VI R 7/10; 18.6.09, VI R 14/07, BStBl II 10, 816;
  2. VI R 31/07, BFH/NV 09, 1797; VI R 6/07, BFH/NV 09, 11796; VI R 49/07,
  3. BFH/NV 09, 1799
  4. FG Köln 11.6.10, 15 K 914/08, Revision unter IX R 5/11
  5. FG Berlin-Brandenburg 17.12.08, 8 K 6331/06 B, Revision unter VI R 22/09
  6. FG Düsseldorf 10.11.09, 14 K 2361/06 F, Revision unter VI R 59/09; 3.12.08, 2 K 3575/07 F, EFG 09, 1201, Revision unter VI R 8/09
  7. FG Baden-Württemberg 19.1.10, 11 K 4253/08, EFG 10, 78, Revision unter VI R 5/10
  8. FG Münster 24.2.11, 11 K 4489/09 F, Revision unter VI R 15/11; 6.5.10,
  9. 3 K 3347/07 F, Revision unter VI R 52/10
  10. FG Saarland 20.4.11, 2 K 1020/09, Revision unter VI R 29/11
  11. BMF 22.9.10, IV C 4 - S 2227/07/10002 :002, BStBl I 10, 721

 

§ 7g EStG - Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Ansparrücklage und der neue Investitionsabzugsbetrag sind in der Vergangenheit vielfach Gestaltungsinstrumente von Steuerberatern und deren Mandanten gewesen. Sie dürfen bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung nur bei verbindlicher Bestellung gebildet werden. Diese strenge Anforderung an die Darlegung der Investitionsabsicht will das FG Münster für die geplante Anschaffung einer zusätzlichen Fotovoltaikanlage nicht gelten lassen, was der BFH genauso klären kann wie die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt werden kann. Geklärt vom BFH ist, dass der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung erst im Einspruchs- oder Klageverfahren abgegeben oder vervollständigt wird, weil der Nachweis in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe gebunden ist.

Verfahren:

  1. BFH 8.6.11, I R 90/10
  2. FG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 12 K 12197/09, Revision unter VIII R 48/10; 12 K 12163/10, Revision unter I R 90/10
  3. FG Münster 21.1.10, 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10
  4. FG Niedersachsen 20.7.10, 16 K 116/10, Revision unter X R 25/10

 

§ 21 EStG - Fragen zu den Mieteinkünften

Bei einer dauerhaften Vermietung von Wohnraum ist im Gegensatz zu Gewerbeobjekten grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Gewerbeobjekten und einer langjährigen Renovierung mit Leerstand. Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von unbebautem Grund und Boden sind hingegen keine Werbungskosten. Zu klären ist in diesem Zusammenhang noch,

 

  • ob die Annahme einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auch bei Zwischenmietverhältnissen über Gewerbeflächen gilt (FG Nürnberg 25.6.09, 4 K 1561/2007, Revision unter IX R 7/10),
  • ob der Vermieter bei längerem Leerstand besondere Maßnahmen ergreifen muss, um die Einkunftserzielungsabsicht zu belegen (FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09; FG Nürnberg 8.7.10, 7 K 292/2008, Revision unter IX R 68/10),
  • ob der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters den Mietvertrag kündigen muss, um seine Einkünfteerzielungsabsicht zu erhalten (FG Sachsen-Anhalt 24.2.10, 2 K 894/05, Revision unter IX R 70/10).
  • ob Schuldzinsen nach der Immobilienveräußerung aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG (16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787) nachträgliche Werbungskosten sind, wenn der Verkaufspreis nicht zur Tilgung des Darlehens reicht (FG Baden-Württemberg 1.7.10, 13 K 136/07, Revision unter IX R 67/10). Laut FG Düsseldorf (30.5.11, 9 V 1474/11 A (F)) bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil sowohl in der Literatur als vom BFH Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung geäußert worden sind.
  • ob Ausbaukosten für einen Öltank aufgrund anwaltlicher Drohung der Käuferseite nach Veräußerung der Mietimmobilie zu nachträglichen Werbungskosten führen (FG Köln 30.3.11, 9 K 3079/10, Revision unter IX-R-16/11).
  • wie Leerstandszeiten bei einer dauerhaften Untervermietung der Selbstnutzung zuzurechnen sind (FG Berlin-Brandenburg 7.12.10, 5 K 5235/07, Revision unter IX R 19/11) und
  • ob die Überschusserzielungsabsicht für eine Ferienwohnung zwingend durch eine Prognose zu überprüfen ist, wenn die regional durchschnittlichen Vermietungstage erreicht und häufig sogar deutlich überschritten werden und inwieweit der vorbehaltenen Selbstnutzung des Eigentümers eine geringere Bedeutung beizumessen ist (FG Köln 30.6.11, 10 K 4965/07, Revision unter IX R 26/11).

 

Durch die Rücknahme der Revision IX R 44/09 durch die Verwaltung muss die Frage dauerhafter Mietverluste bei ungeklärter Nachfolgeregelung zunächst nicht beantwortet werden.

Verfahren:

  1. BFH 28.9.10, IX R 37/09; 18.8.10, X R 30/07; 11.8.10, IX R 3/10; 20.7.10, IX R 49/09
  2. FG Köln 30.6.11, 10 K 4965/07, Revision unter IX R 26/11
  3. FG Berlin-Brandenburg 7.12.10, 5 K 5235/07, Revision unter IX R 19/11

 

§ 22 EStG - Steuerpflicht der Renten durch das Alterseinkünftegesetz

Die nachgelagerte Besteuerung erfasst Renten ab 2005 zunehmend in voller Höhe, hierauf geleistete Beiträge waren aber nur teilweise absetzbar, was laut BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Rentennachzahlungen aus Zeiträumen vor 2005 sowie Erwerbsminderungsrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen statt mit dem ehemaligen Ertragsanteil mindestens mit 50 % der Besteuerung. Das BVerfG prüft noch die Verfassungsmäßigkeit bei Anwendung der Öffnungsklausel. Wegen anhängiger Verfahren gegen die Rentenbesteuerung über das Alterseinkünftegesetz ergehen Bescheide ab 2005 in Hinsicht auf die Leibrenten nach § 22 Nr. 1a EStG vorläufig.

Verfahren:

  1. BFH 13.04.11; X R 1/10; X R 19/09; X R 17/10; X R 54/09; X R 13/09; 18.5.10, X R 29/09, beim BVerfG unter 2 BvR 1961/10; 4.2.10, X R 58/08; X R 52/08, beim BVerfG unter 2 BvR 1066/10; 19.1.10; X R 53/08, beim BVerfG unter 2 BvR 844/10
  2. BMF 12.8.10, IV A 3 - S 0338/07/10010-03
  3. FG Baden-Württemberg 20.5.08, 1 K 43/08, Revision unter VIII R 23/08
  4. BVerfG 9.7.09, 2 BvR 201/09; 13.2.08, 2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05

 

§ 32 EStG - Absenkung der Altersgrenze auf 25 verfassungsgemäß?

Nach Ansicht des BFH ist die Absenkung der Altersgrenze ab 2007 von 27 auf 25 Jahre als unechte Rückwirkung verfassungsgemäß, weil es für ältere Kinder den Abzug von Unterhaltsleistungen gibt. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, zumal der BFH nicht über die steuerlichen Nachteile entscheiden musste.

Verfahren:

  1. BFH 17.6.10, III R 35/09, beim BVerfG unter 2 BvR 2875/10
  2. FG Baden-Württemberg 13.9.10, 6 K 4460/08, Revision unter III R 36/11

 

§§ 32, 63 EStG - Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern

Gemäß BVerfG und BFH sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljährigen Kindern gezahlte gesetzliche und freiwillige Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Diese Entscheidung war Auslöser einer Reihe von Fragen, die nunmehr als Revisionen anhängig sind. Nachfolgend die wichtigsten offenen Fragen in Stichworten:

 

  • Kann ein Kind mit gewerblichen Einkünften Beiträge zur privaten Krankenzusatzversicherung und privaten Altersvorsorge abziehen (III R7/11)?
  • Sind Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung abzugsfähig (III R 92/10)?
  • Sind Krankheitskosten und Miete am Ausbildungsort abziehbar (III R 21/10)?
  • Sind die aus einer Erbschaft zugeflossenen Mittel als Bezüge zu berücksichtigen (III R 22/10)?
  • Sind die neben den Studiengebühren zu zahlenden Semestergebühren und Studentenwerksbeiträge als besondere Ausbildungskosten mindernd zu berücksichtigen (III R 38/08)?
  • Ist die Unterhaltspflicht gegenüber der vermögens- und einkunftslosen Ehefrau zu berücksichtigen (III R 72/07)?
  • Gelten die vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen trotz Sperrfrist der Anlage als Einkommen (III R 73/08, III R 23/09, III R 57/09, III R 73/10) und die tarifvertragliche Altersversorgung (III R 41/09) als Einkommen?
  • Mindern Beiträge zur Familienversicherung die Einkünfte, wenn das Kind nicht selbst Versicherungsnehmer ist (III R 46/09, III R 85/10)?
  • Können mit Mieteinkünften zusammenhängende Versorgungsleistungen abgezogen werden (III R 6/10)?
  • Inwiefern ist eine Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen (III R 13/11)?

 

Entschieden ist, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf beim Auslandspraktikum nicht absetzbar sind, Arbeitnehmeranteile zur VBL sich nicht mindernd auswirken, ein Entlassungsgeld bei Beendigung des Wehrdienstes bei der Ermittlung des Grenzbetrags im Zuflussjahr einzubeziehen und der Ausbildungsfreibetrag angemessen ist.

Verfahren:

  1. BFH 9.6.11, III R 28/09; 25.11.10, III R 111/07; 15.7.10, III R 70/08; III R 22/09; 17.6.10, III R 59/09; III 63/09; III R 81/09
  2. OFD Frankfurt 11.3.10, S 2282 A - 22 - St 223
  3. FG München 14.1.11, 10 K 3574/08, Revision unter III R 7/11; 10.12.09, 5 K 3018/09, Revision unter III R 6/10
  4. FG Düsseldorf 22.12.08, 10 K 3694/06 Kg, Revision unter III R 57/09; 31.7.08, 14 K 1515/07 Kg, Revision unter III R 73/08; 16.4.08, 9 K 4245/07 Kg, Revision unter III R 38/08
  5. FG Bremen 19.7.07, 4 K 69/05 (6), Revision unter III R 72/07
  6. FG Sachsen 12.5.09, 5 K 1239/06 (Kg), Revision unter III R 41/09
  7. FG Baden-Württemberg 16.2.09, 6 K 83/06, Revision unter III R 23/09; 9.3.09, 8 K 295/06, Revision unter III R 28/09
  8. FG Münster 4.6.09, 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09
  9. FG Niedersachsen 4.3.10, 10 K 128/08, Revision unter III R 22/10; 20.4.09, 16 K 370/08, Revision unter III R 92/10
  10. FG Rheinland-Pfalz 29.4.09, 1 K 1843/08, Revision unter III R 21/10
  11. FG Nürnberg 30.9.09, 3 K 426/2007, Revision unter III R 73/10
  12. FG Berlin-Brandenburg 4.11.10, 4 K 10218/06 B, Revision unter III R 85/10
  13. Sächsisches FG 30.4.08, 5 K 1017/05 (Kg), Revision unter III R 13/11

 

§ 33 EStG - Zweifel an zumutbarer Eigenbelastung

Beim FG Rheinland-Pfalz ist unter 4 K 1970/10 eine Klage zur Frage anhängig, ob Krankheitskosten vollständig abziehbar sein müssen und die zumutbare Belastung daher verfassungswidrig ist. Hintergrund ist die Entscheidung des BVerfG, dass die Kranken-Basisversorgung steuerfrei bleiben muss, was beim Sonderausgabenabzug der Beiträge umgesetzt wurde. Gesetzlich und privat Versicherte müssen jedoch in vielen Bereichen Zuzahlungen, Eigenanteile und die Praxisgebühr leisten, während Aufwendungen bei Empfängern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld vollständig vom Sozialleistungsträger übernommen werden. Bis die Revision anhängig ist, sollte ein ruhender Einspruch aus Zweckmäßigkeitsgründen angestrebt werden.

Verfahren:

FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1970/10

 

KStG - Verfassungsbeschwerde zum Veräußerungszeitpunkt

Für die zeitliche Bestimmung der Veräußerung aufgrund einer Anteilsübertragung ist erst auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und nicht bereits auf den früheren Zeitpunkt eines bindenden schuldrechtlichen Vertrags abzustellen. Gegen dieses BFH-Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese Frage ist für den Steuerberater deshalb von genereller Bedeutung für die Klärung, inwieweit eine Steueränderung schon greifen kann.

Verfahren:

BFH 19.10.2010, I R 82/09, BFH/NV 2011 S. 653, beim BVerfG unter 2 BvR 478/11

 

§ 8b KStG - Steuerfreiheit steht auf dem Prüfstand

Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil Dividendenzahlungen an Kapitalgesellschaften nur im Inland zu 95 % steuerfrei sind und dies ausländische Konzerne ungerechtfertigt benachteiligt. Der EuGH hält diese Regelung bei ähnlichen Fällen aus Finnland, Spanien und Italien als eine Beschränkung der Kapital- und Niederlassungsfreiheit. Beim BVerfG sowie beim BFH anhängig ist die Frage zu den Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 5 KStG in Drittländern vor 2004. In diesen Fällen gewährt das FA die AdV. Geklärt hat der BFH, dass

 

  • der bis 2007 geltende § 8b Abs. 3 KStG auf Teilwertabschreibungen eigenkapitalersetzender Darlehen bis Ende 2007 nicht anwendbar ist und es somit nicht zur Gewinnminderung kommt und
  • eine vermögensverwaltende GmbH als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 KStG einzustufen ist und damit die Steuerfreiheit entfällt.

Verfahren:

  1. EU-Kommission 2004/4349
  2. BFH 14.1.09, I R 36/08; I R 52/08; 26.11.08, I R 7/08, beim BVerfG unter 2 BvR 862/09
  3. FG Schleswig-Holstein 11.5.11, 1 K 224/07, Revision unter I R 44/11
  4. OFD Niedersachsen 11.4.11, S 2750a - 18 - St 242
  5. EuGH 3.6.10, C-487/08; 19.11.09, C-540/07;18.6.09, C-303/07

 

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