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Vermögensverwaltung
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Leerverkäufe von Aktien: Kapitalertragsteuer |
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Die Steuerberatung von Kapitalanlegern, welche Leerverkäufe von Aktien und Investmentfonds tätigen, birgt einige Besonderheiten.
Das BMF hat mit Schreiben vom 29.11.2011 (IV C 1 - S 2252/09/10003 :006) eine Reihe von Erlassen zum Leerverkauf mit Aktien oder Investmentfonds mit Wirkung ab dem 1.1.2012 aufgehoben. Dabei handelt es sich um folgende BMF-Schreiben, die für Vorgänge vor 2012 weiter anwendbar sind:
- Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag, 21.9.10, IV C 1 -S 2252/09/10003: 004, BStBl I 10, 752
- Anwendungszeitpunkt, 3.3.11, IV C 1 -S 2252/09/10003: 005
- Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer, Steuerbescheinigungen, 5.5.09, IV C 1 - S 2252/09/10003, BStBl I 09, 631
Hintergrund für die Aufhebung ist die Änderung durch das OGWW-Umsetzungsgesetz, wonach der Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Dividendenausschüttungen seit dem 1.1.2012 nicht mehr wie bisher durch die inländische Aktiengesellschaft selbst, sondern durch das depotführende Kreditinstitut durchgeführt wird. Durch diese Verlagerung von der AG auf die Bank kann die Bank jetzt in der Steuerbescheinigung bestätigen, dass die angefallene Kapitalertragsteuer im Rahmen eines Leerverkaufs tatsächlich einbehalten worden ist. Die vorherigen BMF-Schreiben dienten dem Ziel zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen, die sich die Teilnehmer an solchen Termingeschäften in ganz erheblicher Höhe verschafft hatten. Nunmehr sorgt die Umstellung dafür, dass die Gefahr entfallen ist, dass Kompensationszahlungen gegenüber dem Leerverkäufer nur in Höhe der Netto- anstatt der Bruttodividende mit Kapitalertragsteuer belastet werden. Die Änderung ab 2012 erfolgt auch im Tafelgeschäft, wenn Anlegern gegen Vorlage der effektiven Dividendenscheine Ausschüttungen ausbezahlt oder auf einem Konto gutgeschrieben werden. Hier hat die Bank jetzt ebenfalls einen Steuereinbehalt vorzunehmen.
Bei solchen Geschäften veräußert der Leerverkäufer Kaufoptionen auf Aktien oder Investmentfonds, die er erst später zu einem (erhofften) günstigeren Preis erwerben möchte. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich hierbei, wenn ein solches Terminmarktgeschäft vor dem Dividendenstichtag zwischen dem Erwerber und dem Leerverkäufer abgeschlossen und erst anschließend reguliert wird. Hier hatte das BMF in mehreren Schreiben angewiesen, dass die Bank in der Steuerbescheinigung vermerken muss, dass hierin Kapitalerträge aus Wertpapieren enthalten sind, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividende geliefert wurden Zusätzlich gehört zur dieser besonderen Steuerbescheinigung noch eine schriftliche Bestätigung durch einen Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Erst dann führt das FA die Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung durch. Diese Vorgaben gelten für Geschäfte bis Ende 2011 weiterhin.
Der Berufsträger muss bestätigen, dass ihm aufgrund des möglichen Einblicks in die Verhältnisse und nach Befragung des Anlegers keine Erkenntnisse über Absprachen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i.S.d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen. Maßgebend für den möglichen Einblick sind die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Hieraus ergeben sich vier Maßstäbe:
1.
Beträgt die anzurechnende Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag höchstens 25.000 EUR, kann sich der Einblick allein auf die überreichten Unterlagen beschränken.
2.
Bei einem Betrag bis zu 100.000 EUR gilt Entsprechendes, wenn der Anleger im Jahr mehrere Erwerbe getätigt hat, ohne dass diese um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen.
3.
Wird diese Schwelle überschritten, sollte der Berufsträger durch Anforderung geeigneter Unterlagen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wenn er für das Unternehmen mit Buchführung und Erstellung von Jahresabschluss oder EÜ-Rechnung beauftragt wurde.
4.
Unterliegt der Anleger einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, ist die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt worden.
5.
Die Gründe für die Nichterteilung einer Bescheinigung sind zu vermerken.
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Teilwertabschreibung bei Aktienverlusten |
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Im Betriebsvermögen gehaltene Aktien und Investmentfonds mit einer Aktienquote ab 50,1 % können im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulasten des Gewinns gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Diese Bedingung sieht der BFH bereits dann als erfüllt an, wenn der Kurs zum Geschäftsjahresende einmalig um mindestens 5 % unter den Kaufkurs plus Anschaffungsnebenkosten gesunken ist. Der Teilwert richtet sich dabei grundsätzlich ausschließlich nach dem Börsenkurs am Bilanzstichtag. Eine spätere Kursentwicklung ist irrelevant. Mit dieser nur minimalen Bagatellgrenze widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung, wonach die Teilwert-AfA bei Bilanzaufstellung nur gelingt, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter dem Kurs bei Erwerb liegt oder an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Zudem soll eine Kurserholung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.
Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH reichen nunmehr bereits Kursverluste ab der festen Bagatellgrenze aus. Es kommt nicht mehr darauf an, inwieweit sich die Kurse nach dem Bilanzstichtag wieder erholt haben. Die Möglichkeit oder Aussicht einer Wertsteigerung in der Zukunft stellt einen wertbeeinflussenden und damit wertbegründenden Umstand dar, der die Bewertung der Aktien oder Investmentfonds zum Bilanzstichtag nicht berührt. Die 5 %-Grenze gilt nur dann nicht mehr, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs keinen realistischen Wert widerspiegelt, etwa durch Insidergeschäfte beeinflusst war oder über einen längeren Zeitraum kaum Handel stattgefunden hat.
Der BFH begründet die Typisierung auf eine feste Prozentgrenze mit dem Interesse an einem möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug. Eine einzelfallbezogene Prüfung von Kursdifferenzen würde aufgrund der Vielzahl der Steuerfälle sowie der begrenzten personellen Ressourcen die Finanzbehörden, -gerichte und Steuerpflichtigen überfordern.
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Stefan Arndt, Rechtsanwalt und Steuerberater in Köln, Bonn, Düsseldorf rät:
Die Teilwert-AfA bei Aktienfonds gilt für Sondervermögen, die nach ihren Vertragsbedingungen überwiegend direkt oder als Dachfonds indirekt in börsennotierte Aktien investieren. Unerheblich ist, dass sie nicht an der Börse gehandelt werden, da Ausgabe- und Rücknahmepreis nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist. Im Rahmen der Typisierung ist dabei zu vernachlässigen, dass das Fondsvermögen auch festverzinsliche Wertpapiere aufweisen kann, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht zur Teilwert-AfA führt. Bei Anleihen im Betriebsvermögen rechtfertigen allgemeine Kursverluste nicht die Anwendung der Teilwert-AfA, da die Einlösung bei Fälligkeit zum Nennwert erfolgt und der Kurs wieder zu 100 % notiert. Anders kann es aber bei verschlechterter Schuldnerbonität oder einem Zahlungsausfall sein. Bei Gebäuden ermöglicht nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer andauert, die Teilwertabschreibung. Eine Teilwertzuschreibung wegen eines gegenüber dem Euro ansteigenden Wechselkurses scheidet bei länger laufenden Schulden aus, da hier von einer nur vorübergehenden Wertänderung auszugehen ist. Die Teilwert-AfA auf Aktienverluste wirkt sich bei der GmbH nicht auf das Steuereinkommen aus. Bei Personenunternehmen wird sie durch das Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % gewinnmindernd angesetzt.
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Fundstellen:
Aktien: BFH 21.9.11, I R 89/10;
Aktienfonds: BFH 21.9.11, I R 7/11;
Gebäude: BFH 29.4.09, I R 74/08, BStBl II 09, 899;
Fremdwährungsverbindlichkeiten: BFH 23.4.09, IV R 62/06, BStBl II 09, 778
Anleihen: BFH 8.6.11, I R 98/10, BFH/NV 11, 1758
BMF 5.7.11, IV C 1 - S 1980-1/10/10011, BStBl I 11, 735
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Besteuerung von Private Equity Fonds |
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Bisher gingen deutsche geschlossene Private Equity oder Venture Capital Fonds von einer Vermögensverwaltung statt einer Gewerblichkeit aus, sodass Gewinne aus Beteiligungsverkäufen erst unter der Abgeltungsteuer erfasst werden. Diese sehr großzügige Praxis der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2003 wird jetzt vom BFH grundlegend infrage gestellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fonds seine Geschäfte über einen Managementvertrag versierten und gewerblich tätigen Personen überträgt und die Beteiligungen nur wenige Jahre gehalten werden, bevor sie veräußert oder an die Börse gebracht werden. Die Personen handeln auf fremde Rechnung aktiv im Management der Portfolio-Gesellschaften mit und nehmen am Marktgeschehen teil. Das ist eher als Finanzunternehmen nach dem Kreditwesengesetz anzusehen und für einen rein vermögensverwaltend tätigen Fonds eher untypisch.
Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass nach DBA bei Auslandsfonds das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte dem Staat zusteht, in dem der Fonds seine Betriebsstätte hat. Die Gewinne bleiben in Deutschland selbst dann steuerfrei, wenn er im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine Managementgesellschaft ausüben lässt. Bleiben die Einkünfte dort aufgrund steuerlicher Subventionen unversteuert, besteht zwar ein Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG, sofern die Einkünfte anderenfalls unversteuert bleiben. Diese Regelung greift aber nur, wenn dies auf eine unterschiedliche steuerliche DBA-Auslegung durch beide Staaten und somit einen negativen Qualifikationskonflikt zurückzuführen ist. Liegt der Grund für die Nichtbesteuerung im ausländischen Steuerrecht, gilt die Rückfallklausel nicht mehr. Es kommt zur generellen Steuerbefreiung - bei Einkünften aus dem EU-Raum sogar ohne Ansatz des Progressionsvorbehalts.
Fundstellen:
BFH 24.8.11, I R 46/10
BMF 16.12.03, IV A 6 - S 2240 - 153/03; 1.4.09, IV C 6 - S 240/08/10008
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Geschlossene Fonds: Verlustverrechnung |
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Steuerberater stehen immer wieder vor dem Problem, dass die Beteiligung von Mandanten an Fonds durch die Prüfung begleitet wird, ob es sich bei dem Fonds um ein Steuerstundungsmodell handelt.
Weist ein geschlossener Fonds seinen Beteiligten Verluste in der Anfangsphase zu, lassen sich diese nur mit späteren positiven Einkünften aus demselben Fonds verrechnen. Denn hier greift die beschränkte Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. Dadurch sind rote Zahlen aus der Startphase einer Investition nur noch mit späteren Gewinnen oder Überschüssen aus dem gleichen Modell, nicht jedoch mit anderen Einkünften verrechenbar. Stellen sich diese später nicht im erhofften Umfang ein, bleiben Fondsanleger auf ungenutzten Minusposten sitzen. Sie zahlen dann zwar insgesamt keine Steuer, können das wirtschaftliche Verlustgeschäft beim Finanzamt aber nicht geltend machen.
Faustregel:
Als Steuerstundungsmodell gilt ein geschlossener Fonds, der bezogen auf das Eigenkapital mehr als 10 % Anfangsverluste prognostiziert. Ob die Hürde überschritten wird, entscheidet das Finanzamt bereits auf der Ebene der Fondsgesellschaft für alle Beteiligten mit. Die Anfangsphase ist der Zeitraum, in dem laut Konzept keine nachhaltig positiven Einkünfte erzielt werden. Außerplanmäßige Aufwendungen wie etwa die Renovierung eines Gebäudes werden nicht in die Berechnung der 10 %-Grenze einbezogen. Wird diese aber überschritten, erstreckt sich die Verlustverrechnungsbeschränkung auf sämtliche Verluste aus diesem Steuerstundungsmodell und damit auch auf die nicht prognostizierten, unerwarteten Aufwendungen oder auf ausbleibende Einnahmen.
Diese gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig, auch wenn sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen anders als etwa die eines Unternehmers nicht zum sofortigen Verlustausgleich zulässt. Dies führt nur zur zeitlichen Verlagerung auf spätere Veranlagungszeiträume. Es ist ausreichend, dass die Verluste überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Zwar sind die Anleger eines geschlossenen Fonds insoweit schlechter gestellt als andere Steuerzahler, doch ein endgültiger Untergang ist bei planmäßigem Verlauf nicht zu befürchten. Denn wäre bereits nach dem Prospekt damit zu rechnen, dass während der Laufzeit nicht ausreichend Gewinne entstehen, um die Verluste der Anfangsphase auszugleichen, würden Anleger dieses Angebot von vorneherein nicht annehmen und der Initiator wäre erfolglos. Die Grundlage aller Konzepte ist deshalb, dass die Fondssparer insgesamt eine positive Rendite einfahren.
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Aktionäre: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer |
Inhaber ausländischer Aktien sahen sich in der Vergangenheit immer wieder dem Problem der Anrechnung der einbehaltenen ausländischen Körperschaftsteuer auf diese Aktien ausgesetzt. Dazu hat der EuGH jetzt entschieden, dass Aktionäre die auf Auslandsdividenden entfallende Körperschaftsteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen können. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die geforderten Belege vorgelegt werden, mit denen eindeutig und genau überprüft werden kann, ob die vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Freizügigkeit beim Dienstleistungs- Kapital-Zahlungsverkehr, die Anrechnung zu verweigern, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden. Behörden dürfen vom Anleger die Vorlage von Belegen verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die national vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei schätzen dürfen.
Hierbei ging es um das ehemalige Anrechnungssystem gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG a.F. Hierzu hatte der EuGH bereits 2007 den Ausschluss der Anrechnung für Auslandsdividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft, jedoch die praktische Umsetzung nicht konkretisiert. Nach Erfahrung der Steuerberater sperrt sich das Finanzamt vielfach gegen eine Anrechnung, weil keine entsprechende Steuerbescheinigung wie von inländischen AG erbracht wird. Daraufhin hatte das Finanzgericht Köln erneut angefragt, welche formellen Anforderungen bei Auslandsdividenden bestehen. Die geforderte Präzision an die Nachweise gilt für In- und Auslandsdividenden gleichermaßen, um in den Genuss einer Steuergutschrift zu kommen.
Nicht entschieden hat der EuGH hingegen zur rückwirkenden Änderung des § 175 Abs. 2 AO, wonach eine nachträgliche Vorlage kein rückwirkendes Ereignis mehr darstellt. Es ist Sache nationaler Gerichte zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung angemessen ist. Im Einzelfall sollten Sie Ihre Rechte mit Hilfe eines Steuerberaters/Fachanwalts für Steuerrecht durchsetzen.
Fundstellen:
EuGH 30.6.11, C-262/09; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485; FG Köln 14.5.09, 2 K 2241/02, EFG 09, 1491
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