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Erfolgreiches Erbschaftsteuerverfahren vor dem BFH: 90% Einstiegstest korrigiert

Nach sechs Jahren Rechtsbehelfsverfahren durch alle Instanzen konnte nun unser Verfahren gegen die Anwendung des sogenannten 90% Einstiegstests bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgreich vor dem BFH (BFH v. 13.09.2023, II R 49/21, veröffentlicht am 14.12.2023) beendet werden.

 

Der Sachverhalt:

 

Der Vater der Klägerin schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein Unternehmen für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten betrieb und auch forschend tätig war. Das Finanzamt stellte den Wert der Anteile an der GmbH auf 555.975 €, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 2.517.649 €, die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 € und die Summe der gemeinen Werte der Schulden auf 3.138.504 € fest. Das Finanzamt versagte wegen des sog. Einstiegstests die Begünstigungen aus § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.

 

Diese seit dem 1.7.2016 geltende Regelungen wurde zur Verhinderung vermeintlicher Missbrauchsfälle iengeführt. Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das eigentlich begünstigungsfähige Vermögen nur begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen übersteigt (begünstigtes Vermögen). Diese Regelung findet nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend eine zusätzliche EInschränkung, als das die Begünstigung nicht gilt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Dieser sog. „90%-Einstiegstest“ wurde vom BFH nun in Bezug auf Handelsunternehmen, deren Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz EStG dient, dahingehend ausgelegt, dass bei der Berechnung die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies sei aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspreche auch nicht dem Anliegen des Gesetzgebers, durch den 90 %-Einstiegstest den Missbrauch der Begünstigung von Betriebsvermögen zu verhindern.

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