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Wertpapiere: Totalverlust als negative Einnahme

Für den Steuerberater sind die Regelungen rund um die Thematik der Gewinne und Verluste aus Aktien dem Mandanten häufig nur schwer zu erklären. Insbesondere die Verrechnung von Verlusten bereite Probleme. 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 16.11.10, IV C 1 - S 2252/10/10010; 22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 10, 94, Tz. 60) sind die Anschaffungskosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn es zum wertlosen Verfall von Wertpapieren und Terminmarktgeschäften kommt. Dem widerspricht das FG Hessen (22.10.10, 8 V 1268/10) in Bezug auf Zertifikate, die als Schuldverschreibung das Recht verbriefen, vom Emittent einen Einlösungsbetrag zu verlangen, wenn sich der Basiswert entsprechend entwickelt. Solche Geschäfte sind auf die Erzielung von Wertsteigerungen des eingesetzten Vermögens gerichtet, wozu auch der infolge des Eintritts eines Knock-out-Ereignisses realisierte Totalverlust des eingesetzten Kapitals gehört. Dort, wo aus einer Tätigkeit Gewinne besteuert werden dürfen, müssen auch Verluste steuerliche Anerkennung finden.

Die bisherige BFH-Rechtsprechung hierzu (9.10.08, IX R 69/07, BFH/NV 09, 152; 13.1.10, IX B 110/09, BFH/NV 10, 869) verletzt den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger aus gleichartigen Geschäften resultierende Gewinne versteuern muss, ihm jedoch die Anerkennung eines Verlustes versagt wird, weil es infolge des hochriskanten Charakters des Geschäftes zu einem Totalverlust kommt. In der Sache geht es um die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert des Vermögensgegenstands zwischen Erwerb und Beendigung, auch wenn der Eintritt eines sogenannten Knock-out-Ereignisses zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führt.

 

Steuerberater Köln Steuertipp:

Zu diesem Streitpunkt hatte zuvor bereits das FG München (8.10.09, 15 K 1050/09) einen Abzug als negative Kapitaleinnahme bejaht, wenn der Anleger die Aufwendungen für den Erwerb in der Absicht getätigt hat, Gewinne zu erzielen. Hierzu liegt dem BFH eine Revision unter IX R 50/09 vor. Fälle mit einem Totalverlust können daher über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden.

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