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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien

Die Folgen der Abwendung von den Grundsätzen des Seeling-Urteils werden mittlerweile durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für eine sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Immobilie kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entscheidet und dokumentiert, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll.

Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung. Diese endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung wird nicht mehr berücksichtigt.

Mit diesem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Seeling-Modells bestätigt und ergänzt. Im Urteilsfall berücksichtigte der Unternehmer zunächst keine Vorsteuern aus den Baukosten, reichte erst im Juni des Folgejahres berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin erstmals den Vorsteuerabzug geltend. Da die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist und die Angabe wenige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist erfolgt war, kann der Zuordnungsentscheidung nicht mehr gefolgt werden. Der BFH betont, dass dies auch für die sich oftmals über mehrere Jahre erstreckende Gebäudeherstellung gilt. Ist die Zuordnungsentscheidung bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst unterblieben, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung, wenn der Unternehmer die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist bis Ende Mai des Folgejahres beachtet. Einer Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist kann nicht mehr entsprochen werden.

Steuerberater-Hinweis:

Wollen Unternehmer bis zur Jahreserklärung mit ihrer Entscheidung abwarten, dürfen sie dann also keine Fristverlängerungen für die Abgabe in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung ist noch zum alten Recht ergangen. Seit 1.1.2011 gilt § 15 Abs. 1b UStG. Gleichwohl ist auch nach neuem Recht eine Zuordnungsentscheidung im Hinblick auf Änderungen in Folgejahren erforderlich (§ 15a Abs. 6a UStG). Die Rechtsprechung hat also auch für das neue Recht Bedeutung.

Fundstellen: BFH 7.7.11, V R 21/10 BFH 7.7.11, V R 41/09 BFH 7.7.11, V R 42/09

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