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Verwaltungsvermögensquote/90% Test: FG Münster löst die Problematik des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG durch Auslegung

Wir hatten auf unser laufendes Verfahren vor dem FG Münster (3 K 2174/19 Erb) bereits hingewiesen. Das Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 24.11.2021 unserer Klage stattgegeben. Das Urteil stellt dabei jedoch nicht auf die Verfassungswidrigkeit der Norm ab sondern erkennt diese als auslegungsbedürftig und in den Fällen als nicht anwendbar an, wenn das betreffende Unternehmen "dem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient".

Im Folgenden nimmt das Finanzgericht umfangreich begründend Stellung zu dieser Lösung. DIe Revision ist zugelassen und es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung davon Gebrauch macht.

Eine ausführliche Aueinandersetzung mit dem Urteil folgt.

 

 

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