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Verträge unter nahen Angehörigen: Darlehensvertrag

Immer wieder beschäftigen sich die Finanzgerichte mit der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die steuerliche Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zwischen Vater und Sohn zu entscheiden. Tenor der Entscheidung: Das Darlehen muss einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört, dass eine Besicherung vorliegt, die Verzinsung vereinbart ist und auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Zinszahlungen sollen darüber hinaus nicht auf ein Oder-Konto geleistet werden, auf das der Darlehensnehmer ebenfalls Zugriff hat.

Der Begriff des Fremdvergleichs findet bei der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen immer Anwendung. Wichtig ist, dass neben der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung (schriftlich), auch eine tatsächliche Durchführung des Vertrags erfolgt.

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