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Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015: Jetzt noch bestehende Vorteile nutzen

Steuerberater und Rechtsanwälte für Selbstanzeigen erleben derzeit, dass die Welle der Nachdeklarationen nicht abreißt. Insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen der Selbstanzeige ab 2015 sollte über eine kurzfristige Beratung durch den Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater nachgedacht werden.

Prinzipiell kann mit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Straffreiheit in Bezug auf bislang nicht versteuerte Einkünfte (oder Schenkungen, Erbschaften oder Umsätze) erzielt werden. Besonders intensiviert wird die Lage derzeit immer noch für den Bereich der in Deutschland bislang steuerlich nicht erfassten Kapitalerträge. Denn luxemburgische wie schweizerische Banken verlangen seit Monaten von ihren Kunden, steuerehrlich zu werden oder anderenfalls ihre Mittel abzuziehen. Beachtlich ist zudem, dass Luxemburg ab dem 1.1.2015 am automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU teilnimmt und voraussichtlich im Frühjahr 2016 die ab dem 1.1.2015 gutgebrachten Zinszahlungen automatisch an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern melden wird.

Zwar bleibt das Instrument der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung auch 2015 erhalten, wird aber ab dem 1.1.2015 erheblich verschärft:

  • Zunächst tritt Straffreiheit ab dem kommenden Jahr nur dann ein, wenn die bislang fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zur jeweils betroffenen Steuerart  (z.B. Einkommensteuer) unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung für die letzten zehn Jahre korrigiert werden.
  • Auch nach der jetzigen Rechtslage ist Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb einer gesetzten Frist vollständig entrichtet werden. Ab dem Jahre 2015 wird zusätzliches Erfordernis sein, dass neben den hinterzogenen Steuern die Hinterziehungszinsen und die darauf anrechenbaren Nachzahlungszinsen fristgerecht geleistet werden. − Ausgenommen davon ist lediglich die Berichtigung einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung, die ihrerseits als wirksame Teilselbstanzeige gilt.
  • Beträgt das Volumen der hinterzogenen Steuer je Tat den Betrag von 25.000 € (bislang: 50.000 €), tritt Straffreiheit nur ein, wenn ein Zuschlag zur hinterzogenen Steuer entrichtet wird. Unter Tat ist die einzelne abgegebene Steuererklärung zu verstehen. Tat ist somit der jeweilige Besteuerungszeitraum der jeweiligen Steuerart.
  • Dieser Strafzuschlag, der bei einer verkürzten Steuer von mehr als 50.000 € je Tat anfällt, beträgt gegenwärtig noch 5% der hinterzogenen Steuer. Ab dem 1.1.2015 soll insofern eine Staffelung des Zuschlages greifen, der zu entrichten ist, wenn die hinterzogene Steuer 25.000 € je Tat übersteigt:
  1. Beträgt der Hinterziehungsbetrag höchstens 100.000 €, beläuft sich der Zuschlag auf 10 % der hinterzogenen Steuer.
  2. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 100.000 €, aber nicht 1 Mio. €, macht der Zuschlag 15 % der hinterzogenen Steuer aus.
  3. Ein Zuschlag von 20 % der hinterzogenen Steuer ist zu entrichten, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. € übersteigt.
  • Die Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren auf 10 Jahre, die lange im Gespräch war, wird nicht umgesetzt. Sie gilt aber weiterhin für Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung.

 

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