Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Vergütung für den Bereitschaftsdienst eines Arztes

Im September 2003 hatte der EuGH mit seiner Entscheidung zur Einstufung der Bereitschaftszeit von Ärzten als Arbeitszeit für Aufsehen gesorgt. Die infolge dieser Entscheidung vorzunehmende Vergütung der Bereitschaftsärzte ist jedoch wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme des Arztes während der Bereitschaft nicht mit der Vollarbeit zu vergleichen und kann deshalb niedriger vergütet werden, so das BAG in seinem Urteil vom 28.01.2004. Auch pauschale Vergütungsvereinbarungen sind danach grundsätzlich zulässig, müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu der Beanspruchung des Arztes stehen.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom