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Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und Masseuren ab 2012

Steuerberater für Physiotherapeuten:

Auch Physiotherapeuten und Masseure dürfen die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG für Heilbehandlungen und den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für umsatzsteuerpflichtige Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Das Bayerische LfSt fasst hierzu praxisrelevante Grundsätze zusammen:

Grundsätzlich erfüllen Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Doch anders als Ärzte sind sie nicht zu Behandlungen ohne ärztliche Verordnung berechtigt. Daher ist zu prüfen, inwieweit eine begünstigte Heilbehandlung vorliegt, bei der ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Massagen müssen der konkreten, individuellen Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Gesundheitsstörungen dienen. Kosmetische Leistungen und Wellness zur Verbesserung des Wohlbefindens sind nicht begünstigt.

Die Steuerbefreiung greift für physiotherapeutische Leistungen nur bei ärztlicher Verordnung oder genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Tragen Patienten bei Folgebehandlungen die Kosten selbst, sind dies steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.

Vor 2012 ausgeführte Behandlungen aufgrund einer ärztlich verordneten Behandlung dürfen noch steuerfrei behandelt werden. Physiotherapieleistungen ohne Verordnung wie Wellness- und Kosmetik-Anwendungen sind umsatzsteuerpflichtig. Dabei kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht für bestimmte physiotherapeutische Leistungen wie Fango oder Heilmassage als begünstigte Heilbäder. Solche Maßnahmen müssen lediglich ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Grundsätzlich gilt dies für die Umsätze, die typischerweise von Physiotherapeuten oder Masseuren erbracht werden und von den Krankenkassen als Heilmittel anerkannt sind. Reine Wellness-Anwendungen wie Thai-Massagen unterliegen hingegen dem vollen Steuersatz.

Fundstellen:

Bayerisches LfSt 25.10.11, S 7170.1.1-10/51 St33 BFH 28.9.07, V B 7/06, BFH/NV 08, 122; 7.7.05, V R 23/04, BStBl II 05, 904

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