Vorsicht geboten ist bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung, die innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft wurde und nun mit Gewinn veräußert wird. Das Finanzgericht Münster hat die zehnjährige Spekulationsfrist auf den Teil des Veräußerungsgewinns angewendet, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt. Es sei nicht die ansonsten geltende Zweijahresfrist maßgeblich, da das Arbeitszimmer nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. (Revision anhängig)